Mißbrauch formularmäßiger Bankvollmachten
Nach dem Tode der Mutter/des Vaters stellen die Erben nicht selten fest, dass der von der Erblasserin/des Erblassers Beauftragte mit den Vermögensangelegenheiten, aufgrund bestehender formularmäßiger Bankvollmacht, Guthaben auf den Sparkonten für eigene Zwecke nutzte. In der Regel behauptet dieser dann, dass er dieses Geldvermögen von der Erblasserin/des Erblassers geschenkt bekommen habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist inzwischen unstreitig, dass es nicht Sache der Erben ist, zu widerlegen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung gekommen ist. Es ist auch nicht ausreichend, dass der über das Bankguthaben verfügte sich auf die bestehende Bankvollmacht beruft. Der Bevollmächtigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung.
Rechtsanwalt
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht
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