Bankrecht: Vorfälligkeitsentschädigung

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main kann der Darlehensgeber zwar nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

Gerne prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer Ihnen gegenüber geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kündigung des Darlehensvertrags: keine Vorfälligkeitsentschädigung!

Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Kredit, verlangt das Kreditinstitut als Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde das Darlehen überhaupt noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.

In einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangten die Richter der Auffassung, die Regelungen des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angaben müssten klar, prägnant, verständlich und genau sein. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte deshalb ohne Rechtsgrund. Das Kreditinstitut musste die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
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Prämiensparverträge / Zinsnachberechnung

Ältere Prämiensparverträge der Sparkassen enthalten in der Regel eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte von seiner Sparkasse eine Zinsnachberechnung verlangen.

Die richtige Berechnung der zu zahlenden Zinsen steht dann aber oftmals im Streit.

Die Sparkassen präferieren teilweise die sogenannte absolute Zinsanpassung.

Der Bundesgerichtshof hat aber in den Urteilen XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 und XI ZR 52/08 vom 21.12.2010 ausdrücklich die relative Zinsanpassung bestätigt. Grundsätzlich setzen die relative Zinsanpassung und die absolute Zinsanpassung an unterschiedlichen Stellen an. Bei der relativen Zinsanpassung erfolgt die Anpassung an vergleichbaren Geschäften, wohingegen die absolute Zinsanpassung eigentlich anhand der konkreten Geschäfte erfolgt. Insoweit mischt das Gericht hier die beiden Methoden in dem auch der einen Seite zwar die Anpassung an vergleichbaren Geschäften erfolgen soll aber eine absolute Zinsanpassung durchzuführen ist. Diese verquere Anwendung dieser beiden Methoden sichert nicht das Äquivalenzverhältnis.

Oder anders, die relative Zinsanpassung setzt am Input (welche Erträge hätten erzielt werden können) und die absolute Zinsanpassung setzt am Output (welche Zinssätze sind im Sparneugeschäft vereinbart worden) an. Eine Mischung dieser beiden Methoden muss ausgeschlossen sein (vergleiche auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG).

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist mit Blick auf den § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch das PrKG zu beachten, sodass eine Mischung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG) der Methoden ausgeschlossen sein muss. Nur dies entspricht dann den Vorgaben des BGH und entspricht den gesetzlichen Regelungen.

Aufgrund der gleitenden Durchschnitte erfolgt die Partizipation an steigenden Zinsen im Übrigen nur zeitanteilig. Dies ergibt sich nicht durch die relative und absolute Zinsanpassung (vgl. BGH 21.12.2010 XI ZR 52/08 Rn.: 24). Die grundsätzliche Anwendung gleitender Durchschnitte ist hier jedoch sachgerecht vor dem Hintergrund der Prämien.

Die Nachberechnung der Zinsen ist ein recht komplexes Unterfangen. Für jeden Sparmonat muss ein Referenzzinssatz angelegt werden und verglichen werden, ob die Beklagte die Zinsen korrekt angepasst hat.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

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Prämiensparverträge: Zinsnachberechnung ratsam!

Besitzer alter, derzeit möglicherweise gekündigter Prämiensparverträge sollten nicht nur die Wirksamkeit der eventuell erklärten Kündigung, sondern unbedingt auch die Korrektheit der ihnen gutgeschriebenen Sparzinsen überprüfen lassen.

Ursprünglich folgten Sparverträge mit variablem Zins und steigendem Jahresbonus keinen festgelegten Regeln für die Zinsanpassung. Dem schob der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2004 einen Riegel vor und hat seitdem in mehreren Urteilen bestimmte Vertragsklauseln zur Zinsanpassung für unzulässig erklärt.

Gemäß der BGH-Rechtsprechung darf der Grundzins bei Sparplänen mit Bonussystemen nicht nach Belieben verändert werden.

Unsere Kanzlei arbeitet mit einem anerkannten Sachverständigen-Büro für Kapitalanlagen zusammen. Dieses überprüft für ein Pauschalhonorar in Höhe von 85,- € (inkl. USt.), die Richtigkeit der gutgeschriebenen Zinsen. In zahlreichen bisherigen Fällen konnte eine unangemessene Absenkung des Grundzinses festgestellt werden, und demzufolge höhere Sparzinsen festgestellt und geltend gemacht werden.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

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Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung

Der Berater darf grundsätzlich nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er sich selbst aufgrund eigener sorgfältiger Prüfung überzeugt hat. Übernimmt der Berater Informationen Dritter, beispielsweise in Form von Prospekten, muss er diese Informationen durch eine eigene sachverständige und kritische Durchsicht auf Plausibilität überprüfen. Der Anlageberater kann seine Haftung für Drittinformationen nicht dadurch beschränken, dass er auf die Anlageanalyse anderer verweist.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beraters hängt vor allem davon ab, welches Vertrauen er dem Kunden gegenüber in Anspruch nimmt. Beruft sich der Berater auf seine vielfältige Berufserfahrung und Sachkunde oder auf seine besondere persönliche Zuverlässigkeit, dann begründet er zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Unter diesen Voraussetzungen obliegen dem Berater erhöhte Sorgfalts- und Nachforschungspflichten (BGH, Urt. V. 22.03.1979 — VII ZR 25 9/77 = BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449).

Der erforderliche Umfang der Anlageberatung bestimmt sich noch personenbezogenen und objektbezogenen Kriterien. Maßgebliche Umstände in der Person des Anlegers sind sein Kenntnisstand, seine Risikobereitschaft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. In Fällen, in denen steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, muss die steuerliche Situation des Kunden berücksichtigt und der Kunde über die steuerlichen Auswirkungen seiner Anlageentscheidung informiert werden. Wenn dem Berater die Anlageziele des Kunden nicht bekannt sind, muss der den Informationsstand und die Anlageziele erfragen. Hinsichtlich des Objektes muss die Beratung die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung, des Marktes) und speziellen Risiken des Anlageobjektes (Objektrisiken) berücksichtigen (vgl. Grundlegend: BGH; Urt. V. 06.07.1993 — XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433).

Vor Einreichung einer Schadensersatzklage sollte aber stets die Bonität der jeweiligen Anlageberater überprüft werden.

In der Regel haben diese auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, so dass auch hier die Einstandspflicht der jeweiligen Versicherung (evtl. nur bei schuldhaftem Verhalten des Anlageberaters) sorgfältig zu prüfen wäre.

Damit man möglicherweise ,,schlechtem Geld“ nicht auch noch ,,gutes Geld“ ,,hinterher trägt“, sollte geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht von einer eigenen Rechtschutzversicherung gedeckt ist.

Oftmals verweigern die Rechtsschutzversicherungen Kostenübernahmen aus unzutreffenden Gründen. Sie verweisen oftmals auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 f ARB nach der eine Interessenwahrnehmung in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang, mit hochspekulativen Geschäften generell ausgeschlossen ist.

Haftungsfreizeichnungsklausel:

Für die Richtigkeit obiger rechtlicher Ausführungen übernimmt die Kanzlei Lesch — ohne Übernahme eines Mandates — keine Haftung.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Prämiensparvertrag / Zinsnachberechnung

Zahlreiche Prämiensparverträge beinhalten eine Klausel, nach der das Kreditinstitut zur einseitigen Anpassung des Zinssatzes berechtigt sein sollte.

Wie der BGH bereits in mehreren Fällen feststellte, ist diese Klausel jedoch rechtswidrig. Es besteht die Gefahr, dass das Kreditinstitut den Zins zu Lasten der Sparer anpasst.

Die Sparer haben aufgrund dieser einseitigen Zinsneubestimmung durch das Kreditinstitut meist deutlich zu wenig Zinsen erhalten. Eine Nachberechnung lohnt sich deshalb, wir arbeiten diesbezüglich mit einem bundesweit bekannten und anerkannten Sachverständigen-Büro zusammen. Die Kosten einer Zinsnachberechnung belaufen sich zurzeit auf 85,00 € (inkl. USt.).

Kündigung von Prämien-Sparverträgen

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) hat zahlreiche Kreditinstitute dazu ermutigt, laufende Sparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Es ist zwar zutreffend, dass der BGH in obigem Klageverfahren die Kündigung für wirksam erachtete. Dies betrifft jedoch einen Einzelfall und kann nicht pauschal auf sämtliche Prämien-Sparverträge übertragen werden. Hat nämlich das Kreditinstitut die Zahlung einer Sparprämie bis zu einem genau festgelegten Sparjahr versprochen, wäre eine Kündigung unwirksam. In der Vereinbarung einer festen Laufzeit könnte zum Beispiel so ein Versprechen zu sehen sein.

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollten Sie der Kündigung vorsorglich widersprechen.

Kapitalanlagerecht: PIM Gold und Scheideanstalt GmbH

Aufgrund der niedrigen Zinserträge z.B. beim Tagesgeldkonto oder beim Sparbuch, sind zahlreiche Anleger möglicherweise auf eine „lukrative“ Anlageempfehlung der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH hereingefallen. Am 04.09.2019 hat eine Durchsuchung der Geschäftsräume der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Verdachts des gewerbemäßigen Betrugs stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme diverse Vermögenswerte der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH und der verantwortlichen Personen sichergestellt. Bestehende Schadenersatzansprüche gegen die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH und die verantwortlichen Personen sollten deshalb zeitnah geltend gemacht werden, um auf die gesicherten Vermögenswerte gegebenenfalls zugreifen zu können.

Peter Lesch, Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm., 1. Vorsitzender des Anlegevereins Nordbayern