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Vorsorgevollmacht: Ein Gebot der Vernunft

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht (mehr) erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch jede volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Dank Vorsorgevollmacht richtig abgesichert

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ältere Menschen im Alter aufgrund Krankheit, Unfall oder altersbedürftige Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es ist deshalb ratsam, Personen seines Vertrauens zu bevollmächtigen, für sie zu handeln, wenn sie hierzu nicht mehr selbstständig in der Lage sind. Der besondere Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass man damit ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden kann und der Bevollmächtigte sofort handeln kann. Sie entscheiden also selbst, wer Ihre Interessen und in welchen Bereichen vertritt. Dadurch werden Fremdentscheidungen vermieden. Mit der Vorsorgevollmacht wird das Eingreifen eines Betreuungsgerichts verhindert, da Sie bereits im Vorfeld selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheit regelt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht behilflich.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Mißbrauch formularmäßiger Bankvollmachten

Nach dem Tode der Mutter/des Vaters stellen die Erben nicht selten fest, dass der von der Erblasserin/des Erblassers Beauftragte mit den Vermögensangelegenheiten, aufgrund bestehender formularmäßiger Bankvollmacht, Guthaben auf den Sparkonten für eigene Zwecke nutzte. In der Regel behauptet dieser dann, dass er dieses Geldvermögen von der Erblasserin/des Erblassers geschenkt bekommen habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist inzwischen unstreitig, dass es nicht Sache der Erben ist, zu widerlegen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung gekommen ist. Es ist auch nicht ausreichend, dass der über das Bankguthaben verfügte sich auf die bestehende Bankvollmacht beruft. Der Bevollmächtigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

 

Auskunftspflicht des Vorsorgeberechtigten

Nach dem Ableben des Vollmachtgebers entsteht unter den Erben nicht selten Streit darüber, ob der Vorsorgebevollmächtigte (oftmals ein Miterbe) zur Rechnungslegung über seine Tätigkeit verpflichtet ist.

Sofern der Bevollmächtigte die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Vollmachtgeber lebzeitig noch nicht erfüllt hat, bejaht die Rechtsprechung in der Regel diese Rechnungslegungspflicht gegenüber den (Mit-)Erben. In der Regel besteht ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Für den Auftrag ist allerdings notwendig, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheit tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. Bevollmächtigen sich Ehegatten, wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsrecht angenommen, was aber nicht pauschal auf andere Angehörigenbeziehungen übertragbar ist.

Da stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sollte man gegebenenfalls anwaltlichen Rechtsrat einholen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht