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Immobilienübergabe zu Lebzeiten

Viele Eigentümer von Immobilienvermögen stellen sich in ihrem letzten Lebensabschnitt die Frage, ob sie vorhandenes Immobilienvermögen nicht mit „warmer Hand“ an die nächste Generation übergeben soll.

Im Falle einer lebzeitigen Übertragung sollte sichergestellt sein, dass derjenige der die Immobilie abgibt, durch den Übergabevertrag ausreichend versorgt ist und ihm die Last der Immobilienverwaltung abgenommen wird.

Oftmals behält sich der Übergeber ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht vor. Allerdings können auch zahlreiche andere Gegenleistungen vereinbart werden. Besonders wichtig ist, dass für den Übergeber eine Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der Immobilie besteht, wenn zum Beispiel folgende unerwartete Ereignisse

– Tod des Übernehmers
– Verfügungen des Übernehmers über die Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers
– Scheidung des Übernehmers
– Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer

eintreten.

Gerne berate ich Sie in obiger Rechtssache!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erbrecht: Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:

– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.

Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.

Auskunftspflicht des Vorsorgeberechtigten

Nach dem Ableben des Vollmachtgebers entsteht unter den Erben nicht selten Streit darüber, ob der Vorsorgebevollmächtigte (oftmals ein Miterbe) zur Rechnungslegung über seine Tätigkeit verpflichtet ist.

Sofern der Bevollmächtigte die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Vollmachtgeber lebzeitig noch nicht erfüllt hat, bejaht die Rechtsprechung in der Regel diese Rechnungslegungspflicht gegenüber den (Mit-)Erben. In der Regel besteht ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Für den Auftrag ist allerdings notwendig, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheit tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. Bevollmächtigen sich Ehegatten, wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsrecht angenommen, was aber nicht pauschal auf andere Angehörigenbeziehungen übertragbar ist.

Da stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sollte man gegebenenfalls anwaltlichen Rechtsrat einholen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht