Darlehenswiderruf bei Kfz-Finanzierungen – Neues EuGH-Urteil holt Sie mit Gewinn aus der teuren Autofinanzierung!

Haben Verbraucher zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrages einen Kreditvertrag abgeschlossen, können unwirksame Widerrufsbelehrungen in diesen Kreditverträgen dazu führen, dass diese auch nach Jahren widerrufen werden können.

Da Kreditvertrag und Fahrzeugkaufvertrag oftmals sogenannte verbundene Geschäfte sind, ist die Folge, dass sowohl der Kfz-Kauf als auch die Kreditverträge, die über Händler abgeschlossen wurden, rückabgewickelt werden können.

Mit Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucher nicht verpflichtet, weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Des Weiteren kann er die Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen – unter Anrechnung des für den Wertverlust des Fahrzeugs geschuldeten Wertersatzes – verlangen.

Diesel – Abgasskandal

Die Autohersteller haben Hunderttausende Fahrzeug-Modelle illegal manipuliert. Die betroffenen Autos gaben während Abgastests vor, umweltfreundlich zu sein. Im normalen Straßenbetrieb stießen sie jedoch unerlaubt viele Schadstoffe aus. Durch den Skandal brach die Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen massiv ein. Insbesondere nachweislich manipulierte Pkw haben dadurch enorm an Wert verloren. Unter anderem deshalb haben betroffene Pkw-Halter Anspruch auf Schadensersatz.

Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei (falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden)!

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Gerichte verurteilen Sportwetten- und Glücksspielanbieter zur Rückzahlung verlorener Wettbeträge

Im Laufe dieses Jahres haben verschiedene Landgerichte (u.a. Landgericht Coburg, Landgericht Meiningen, Landgericht Paderborn, Landgericht Aachen, Landgericht Nürnberg-Fürth, Landgericht Gießen) zugunsten von Spielern entschieden und Erstattung der Spieleinsätze zugesprochen.

Das Landgericht Coburg führt in seinem Urteil vom 01.06.2021 aus, dass der Kläger (Spieler) seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt hat, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten (Online-Casino) betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüstV nichtig ist.

Es gilt deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Sportwetten- und Glücksspielanbieter im Zeitpunkt der Einzahlung der Wett-, Spieleinsätze über die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verfügte. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, dürfen Sportwetten auch von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Anbieter müssen sich um eine entsprechende Erlaubnis bewerben und im Erlaubnisverfahren ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist ländereinheitlich das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine erteile Konzession oder Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfügen (sogenannte White List) befindet sich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt.

Das Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration ist als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kündigung des Darlehensvertrags: keine Vorfälligkeitsentschädigung!

Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Kredit, verlangt das Kreditinstitut als Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde das Darlehen überhaupt noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.

In einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangten die Richter der Auffassung, die Regelungen des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angaben müssten klar, prägnant, verständlich und genau sein. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte deshalb ohne Rechtsgrund. Das Kreditinstitut musste die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Auch die Wohnmobilbranche ist vom Diesel-Abgasskandal betroffen

Auch viele Wohnmobile verfügen über illegale Abschalteinrichtungen.

Diese bewirken, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro-Abgasnorm nur auf dem Prüf-stand, jedoch nicht im realen Straßenverkehr eingehalten werden.

Zahlreiche Hersteller haben die Behörden bei der Typenzulassung betrogen um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu erschleichen.

Nahezu die gesamte Wohnmobilbranche ist vom Dieselskandal betroffen. Dadurch, dass so viele Anbieter von Basisfahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, sind auch entsprechend viele Wohnmobilhersteller betroffen.

Eine Entschädigung des Kaupreises bis zum 25 % oder die Rückabwicklung des Kaufver-trages (d.h. das Wohnmobil geht an den Hersteller zurück und Sie bekommen im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück) können Sie alternativ wäh-len.

Wir setzen Ihren Anspruch durch! Jetzt kostenlose Erstberatung einholen!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Prämiensparverträge / Zinsnachberechnung

Ältere Prämiensparverträge der Sparkassen enthalten in der Regel eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte von seiner Sparkasse eine Zinsnachberechnung verlangen.

Die richtige Berechnung der zu zahlenden Zinsen steht dann aber oftmals im Streit.

Die Sparkassen präferieren teilweise die sogenannte absolute Zinsanpassung.

Der Bundesgerichtshof hat aber in den Urteilen XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 und XI ZR 52/08 vom 21.12.2010 ausdrücklich die relative Zinsanpassung bestätigt. Grundsätzlich setzen die relative Zinsanpassung und die absolute Zinsanpassung an unterschiedlichen Stellen an. Bei der relativen Zinsanpassung erfolgt die Anpassung an vergleichbaren Geschäften, wohingegen die absolute Zinsanpassung eigentlich anhand der konkreten Geschäfte erfolgt. Insoweit mischt das Gericht hier die beiden Methoden in dem auch der einen Seite zwar die Anpassung an vergleichbaren Geschäften erfolgen soll aber eine absolute Zinsanpassung durchzuführen ist. Diese verquere Anwendung dieser beiden Methoden sichert nicht das Äquivalenzverhältnis.

Oder anders, die relative Zinsanpassung setzt am Input (welche Erträge hätten erzielt werden können) und die absolute Zinsanpassung setzt am Output (welche Zinssätze sind im Sparneugeschäft vereinbart worden) an. Eine Mischung dieser beiden Methoden muss ausgeschlossen sein (vergleiche auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG).

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist mit Blick auf den § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch das PrKG zu beachten, sodass eine Mischung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG) der Methoden ausgeschlossen sein muss. Nur dies entspricht dann den Vorgaben des BGH und entspricht den gesetzlichen Regelungen.

Aufgrund der gleitenden Durchschnitte erfolgt die Partizipation an steigenden Zinsen im Übrigen nur zeitanteilig. Dies ergibt sich nicht durch die relative und absolute Zinsanpassung (vgl. BGH 21.12.2010 XI ZR 52/08 Rn.: 24). Die grundsätzliche Anwendung gleitender Durchschnitte ist hier jedoch sachgerecht vor dem Hintergrund der Prämien.

Die Nachberechnung der Zinsen ist ein recht komplexes Unterfangen. Für jeden Sparmonat muss ein Referenzzinssatz angelegt werden und verglichen werden, ob die Beklagte die Zinsen korrekt angepasst hat.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-Krise

Wird ein Betrieb durch behördlichen Beschluss aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten geschlossen, steht dem Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach einer aktuellen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgerichts München eine Entschädigung zu.

In welcher Rechtsform die Anordnung der Schließung erfolgt, soll nicht entscheidend sein. Eine Allgemeinverfügung eines Staatsministeriums reicht aus. Es Spielt auch keine Rolle, ob die Schließungsanordnung rechtmäßig war.

Unbeachtlich soll nach Auffassung des Landgerichts München auch sein, ob der versicherte Betrieb selbst betroffen ist.

Versicherungsschutz besteht nach instanzgerichtlicher Rechtsmeinung auch dann, wenn – wie bei Gastronomiebetrieben – lediglich eine Betriebseinschränkung vorliegt, da ein Außerhausverkauf weiterhin stattfindet.

Man spricht in diesen Fällen von einer faktischen Schließung.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche abzuzielen. Kurzarbeitergeld und staatliche Liquiditätshilfen zählen jedoch nicht dazu.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht