Erbrecht: Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte. Daneben sind stets auch die Abkömmlinge, zunächst die Kinder, und sofern es keine Abkömmlinge gibt auch die Eltern, pflichtteilsberechtigt. Dieses Pflichtteilsrecht der Eltern – neben dem Ehegatten – wird oftmals von Laien übersehen und führt zu Überraschungen. Das Pflichtteilsrecht beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Es besteht am Nachlass, also dem am Todestag vorhandenen Vermögen des Erblassers, sowie an bisweilen auch an lebzeitig bereits verschenkten oder sonst zugewandten Vermögen. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass, also z.B. Eigentum an einer Immobilie oder einem Wohnrecht, sondern ist ausschließlich auf Erhalt einer Zahlung gerichtet. Um die Höhe der Zahlung zu errechnen, muss man die Aktiva und Passiva am Todestag ermitteln und saldieren sowie eventuelle ergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen berücksichtigen. Der Pflichtteil ist – selbst wenn man die Höhe nicht kennt – am Todestag des Erblassers fällig und auch vererblich.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbrecht: Wir setzen Ihren Pflichtteil durch

Der Pflichtteil ist sofort mit dem Erbfall fällig. Um den Pflichtteil zu beziffern zu können, räumt das Gesetz Ihnen als Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Erben ein. Danach ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes zu erteilen – auf eigene Kosten. Der Nachlass ist damit nur Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. An der Substanz des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht beteiligt. Unterbleibt die Auskunft ist Klage geboten. Auch wenn zu jedem Zeitpunkt eine Einigung sinnvoll sein kann, lässt sich dies in manchen Fällen nicht abwenden. Sie sollten auf Ihr Recht pochen und sich insoweit anwaltlich vertreten lassen. Im Erbrecht sind Klagen gegen Erben wegen Pflichtteil, Auskünften zum Nachlass oder wegen eines Vermächtnisses an der Tagesordnung. Effizient und erfahren setzen wir Ihre Rechte durch.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbrecht: Pflichtteilsentzug

Durch einen Pflichtteilsentzug kann der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch abwehren, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung ihm gegenüber schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch eng. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind: Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat. Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt wegen einer ähnlichen schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde und seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Will der Erblasser einen Pflichtteilsentzug geltend machen, so muss er diesen ausdrücklich in seinem Testament anordnen und den Grund ausführlich darlegen.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbeinsetzung eines amtlichen Betreuers – sittenwidrig?

Es ist als sittenwidrig anzusehen, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten eines Berufsbetreuers und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn ein Berufsbetreuer seine gerichtlich verliehene Stellung und seinen Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihm herangezogenen Notar in seinem Sinne letztwillig zu verfügen.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Immobilienübergabe zu Lebzeiten

Viele Eigentümer von Immobilienvermögen stellen sich in ihrem letzten Lebensabschnitt die Frage, ob sie vorhandenes Immobilienvermögen nicht mit „warmer Hand“ an die nächste Generation übergeben soll.

Im Falle einer lebzeitigen Übertragung sollte sichergestellt sein, dass derjenige der die Immobilie abgibt, durch den Übergabevertrag ausreichend versorgt ist und ihm die Last der Immobilienverwaltung abgenommen wird.

Oftmals behält sich der Übergeber ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht vor. Allerdings können auch zahlreiche andere Gegenleistungen vereinbart werden. Besonders wichtig ist, dass für den Übergeber eine Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der Immobilie besteht, wenn zum Beispiel folgende unerwartete Ereignisse

– Tod des Übernehmers
– Verfügungen des Übernehmers über die Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers
– Scheidung des Übernehmers
– Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer

eintreten.

Gerne berate ich Sie in obiger Rechtssache!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erbrecht: Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:

– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.

Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.

Auskunftspflicht des Vorsorgeberechtigten

Nach dem Ableben des Vollmachtgebers entsteht unter den Erben nicht selten Streit darüber, ob der Vorsorgebevollmächtigte (oftmals ein Miterbe) zur Rechnungslegung über seine Tätigkeit verpflichtet ist.

Sofern der Bevollmächtigte die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Vollmachtgeber lebzeitig noch nicht erfüllt hat, bejaht die Rechtsprechung in der Regel diese Rechnungslegungspflicht gegenüber den (Mit-)Erben. In der Regel besteht ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Für den Auftrag ist allerdings notwendig, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheit tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. Bevollmächtigen sich Ehegatten, wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsrecht angenommen, was aber nicht pauschal auf andere Angehörigenbeziehungen übertragbar ist.

Da stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sollte man gegebenenfalls anwaltlichen Rechtsrat einholen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht

Disclaimer / Haftungsausschluss

Alle Informationen in unseren Beiträgen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Die Autoren weisen jedoch darauf hin, dass sie keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Insbesondere ersetzt dieser Vortrag keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Der Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

Dem Erben steht gem. § 2018 BGB ein Herausgabeanspruch am erlangten Nachlass gegen dessen unrechtmäßigen Besitzer zu.

Zur Herausgabe verpflichtet, ist der Erbschaftsbesitzer, mithin jeder, der aufgrund eines ihm in Wahrheit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Dies ist auch derjenige, der vor oder nach dem Erbfall etwas aus dem Vermögen des Erblassers, ohne sich eine Erbenstellung anzumaßen, erlangte, das auf diese Weise Erlangte jedoch unter Berufung auf ein ihm nicht zustehendes Erbrecht nicht herausgibt.

Den Herausgabeanspruch kann bei einer Erbengemeinschaft auch ein einzelner Miterbe als gesetzlicher Prozessstandschafter an die Erbengemeinschaft gegebenenfalls einklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Pflegender Abkömmling wird bei gesetzlicher Erbfolge bei der Erbauseinandersetzung belohnt

Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind.

Unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB sind jedenfalls solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden, also etwa Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings kann als Teil der Pflegeleistung anzusehen sein, soweit er etwa für Gespräche oder für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.

Die Unterstützungsleistung muss jedoch in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist.

Auszugleichen sind mithin überobligatorische Leistungen, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht