Vorsorgevollmacht: Ein Gebot der Vernunft

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht (mehr) erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch jede volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

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Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Anspruchsinhaber eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist insbesondere derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und enterbt wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB sollen Schleichwege am Erbrecht vorbei verhindern. Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten sollen nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist neben dem Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein rechtlich eigenständiger Anspruch. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs stellt sich oft als äußerst komplex dar. Zu berücksichtigen ist evtl. eine „Abschmelzung“ der pflichtteilsrelevanten Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Schenkungen sind auch zu berücksichtigen, wenn die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten erst nach diesen entsteht.

 

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Testierunfähigkeit wegen Demenz

Testierunfähig ist, wer nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat. Dasselbe gilt, wenn die oder der Testierende nicht erfasst, welche Tragweite die eigenen Verfügungen im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen haben, die durch das Testament betroffen sind, etwa Erben oder enterbte Personen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen leichtgradiger und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen. Eine Anordnung einer amtlichen Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht, denn auch für den Betreuten gilt die gesetzliche Vermutung seiner Testierfähigkeit.

 

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

 

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Dank Vorsorgevollmacht richtig abgesichert

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ältere Menschen im Alter aufgrund Krankheit, Unfall oder altersbedürftige Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es ist deshalb ratsam, Personen seines Vertrauens zu bevollmächtigen, für sie zu handeln, wenn sie hierzu nicht mehr selbstständig in der Lage sind. Der besondere Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass man damit ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden kann und der Bevollmächtigte sofort handeln kann. Sie entscheiden also selbst, wer Ihre Interessen und in welchen Bereichen vertritt. Dadurch werden Fremdentscheidungen vermieden. Mit der Vorsorgevollmacht wird das Eingreifen eines Betreuungsgerichts verhindert, da Sie bereits im Vorfeld selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheit regelt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht behilflich.

 

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Mißbrauch formularmäßiger Bankvollmachten

Nach dem Tode der Mutter/des Vaters stellen die Erben nicht selten fest, dass der von der Erblasserin/des Erblassers Beauftragte mit den Vermögensangelegenheiten, aufgrund bestehender formularmäßiger Bankvollmacht, Guthaben auf den Sparkonten für eigene Zwecke nutzte. In der Regel behauptet dieser dann, dass er dieses Geldvermögen von der Erblasserin/des Erblassers geschenkt bekommen habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist inzwischen unstreitig, dass es nicht Sache der Erben ist, zu widerlegen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung gekommen ist. Es ist auch nicht ausreichend, dass der über das Bankguthaben verfügte sich auf die bestehende Bankvollmacht beruft. Der Bevollmächtigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung.

 

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Peter Lesch

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Erbrecht: Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte. Daneben sind stets auch die Abkömmlinge, zunächst die Kinder, und sofern es keine Abkömmlinge gibt auch die Eltern, pflichtteilsberechtigt. Dieses Pflichtteilsrecht der Eltern – neben dem Ehegatten – wird oftmals von Laien übersehen und führt zu Überraschungen. Das Pflichtteilsrecht beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Es besteht am Nachlass, also dem am Todestag vorhandenen Vermögen des Erblassers, sowie an bisweilen auch an lebzeitig bereits verschenkten oder sonst zugewandten Vermögen. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass, also z.B. Eigentum an einer Immobilie oder einem Wohnrecht, sondern ist ausschließlich auf Erhalt einer Zahlung gerichtet. Um die Höhe der Zahlung zu errechnen, muss man die Aktiva und Passiva am Todestag ermitteln und saldieren sowie eventuelle ergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen berücksichtigen. Der Pflichtteil ist – selbst wenn man die Höhe nicht kennt – am Todestag des Erblassers fällig und auch vererblich.

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbrecht: Wir setzen Ihren Pflichtteil durch

Der Pflichtteil ist sofort mit dem Erbfall fällig. Um den Pflichtteil zu beziffern zu können, räumt das Gesetz Ihnen als Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Erben ein. Danach ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes zu erteilen – auf eigene Kosten. Der Nachlass ist damit nur Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. An der Substanz des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht beteiligt. Unterbleibt die Auskunft ist Klage geboten. Auch wenn zu jedem Zeitpunkt eine Einigung sinnvoll sein kann, lässt sich dies in manchen Fällen nicht abwenden. Sie sollten auf Ihr Recht pochen und sich insoweit anwaltlich vertreten lassen. Im Erbrecht sind Klagen gegen Erben wegen Pflichtteil, Auskünften zum Nachlass oder wegen eines Vermächtnisses an der Tagesordnung. Effizient und erfahren setzen wir Ihre Rechte durch.

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbrecht: Pflichtteilsentzug

Durch einen Pflichtteilsentzug kann der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch abwehren, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung ihm gegenüber schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch eng. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind: Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat. Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt wegen einer ähnlichen schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde und seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Will der Erblasser einen Pflichtteilsentzug geltend machen, so muss er diesen ausdrücklich in seinem Testament anordnen und den Grund ausführlich darlegen.

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbeinsetzung eines amtlichen Betreuers – sittenwidrig?

Es ist als sittenwidrig anzusehen, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten eines Berufsbetreuers und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn ein Berufsbetreuer seine gerichtlich verliehene Stellung und seinen Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihm herangezogenen Notar in seinem Sinne letztwillig zu verfügen.

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Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Immobilienübergabe zu Lebzeiten

Viele Eigentümer von Immobilienvermögen stellen sich in ihrem letzten Lebensabschnitt die Frage, ob sie vorhandenes Immobilienvermögen nicht mit „warmer Hand“ an die nächste Generation übergeben soll.

Im Falle einer lebzeitigen Übertragung sollte sichergestellt sein, dass derjenige der die Immobilie abgibt, durch den Übergabevertrag ausreichend versorgt ist und ihm die Last der Immobilienverwaltung abgenommen wird.

Oftmals behält sich der Übergeber ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht vor. Allerdings können auch zahlreiche andere Gegenleistungen vereinbart werden. Besonders wichtig ist, dass für den Übergeber eine Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der Immobilie besteht, wenn zum Beispiel folgende unerwartete Ereignisse

– Tod des Übernehmers
– Verfügungen des Übernehmers über die Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers
– Scheidung des Übernehmers
– Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer

eintreten.

Gerne berate ich Sie in obiger Rechtssache!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht