Vorsorgevollmacht: Ein Gebot der Vernunft

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht (mehr) erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch jede volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Anspruchsinhaber eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist insbesondere derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und enterbt wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB sollen Schleichwege am Erbrecht vorbei verhindern. Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten sollen nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist neben dem Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein rechtlich eigenständiger Anspruch. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs stellt sich oft als äußerst komplex dar. Zu berücksichtigen ist evtl. eine „Abschmelzung“ der pflichtteilsrelevanten Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Schenkungen sind auch zu berücksichtigen, wenn die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten erst nach diesen entsteht.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht