Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) hat zahlreiche Kreditinstitute dazu ermutigt, laufende Sparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Es ist zwar zutreffend, dass der BGH in obigem Klageverfahren die Kündigung für wirksam erachtete. Dies betrifft jedoch einen Einzelfall und kann nicht pauschal auf sämtliche Prämien-Sparverträge übertragen werden. Hat nämlich das Kreditinstitut die Zahlung einer Sparprämie bis zu einem genau festgelegten Sparjahr versprochen, wäre eine Kündigung unwirksam. In der Vereinbarung einer festen Laufzeit könnte zum Beispiel so ein Versprechen zu sehen sein.

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollten Sie der Kündigung vorsorglich widersprechen.

Wir haben schon zahlreiche Fälle geprüft, in denen wir die Kündigung für rechtswidrig halten

Wir prüfen in jedem Einzelfall, ob die Kündigung Ihres Prämien-Sparvertrages rechtmäßig war.

Unabhängig davon, ob Ihr Sparvertrag wirksam gekündigt werden konnte, besteht oftmals ein nicht unerheblicher Zinsnachzahlungsanspruch. Dieser Anspruch beruht darauf, dass die variablen Sparzinsen nicht korrekt vom Kreditinstitut berechnet wurden. Zinsnachzahlungen in Höhe von Tausenden Euro sind nicht selten.

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Peter Lesch Rechtsanwalt Coburg
Peter Lesch Rechtsanwalt u. Dipl. Kfm. Coburg

Peter Lesch hat langjährige praktische Erfahrung in der Vertretung der Rechte und Interessen geschädigter Bankkunden und Kapitalanleger

Tel.: 09561 / 871443, Fax: 09561 / 871444, E-Mail.: info@kanzlei-lesch.de Judengasse 18a, 96450 Coburg

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