Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Kredit, verlangt das Kreditinstitut als Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde das Darlehen überhaupt noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.

In einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangten die Richter der Auffassung, die Regelungen des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angaben müssten klar, prägnant, verständlich und genau sein. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte deshalb ohne Rechtsgrund. Das Kreditinstitut musste die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

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