Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:

– bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro (bisher 348 Euro)
– bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro (bisher 399 Euro)
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro (bisher 467 Euro)

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf beträgt 100 Euro.

Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht

Neues zum Urlaubsrecht – EU-Recht stärkt Arbeitnehmer!

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Verfallfristen konkreter Urlaubsansprüche belehren.
In einem Urteil vom 19.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das BAG setzt damit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um.

§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Dies führte häufig dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verlor, wenn er ihn nicht rechtzeitig genommen hat. Nach den Vorgaben des EuGH geht dies nun nicht mehr. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Nach dieser Rechtsprechung kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2019, AZ 9 AZR 541/14