Kürzung des Urlaubs in Elternzeit nur bei Ankündigung
Nicht selten gehen Menschen in Elternzeit und haben noch offene Urlaubsansprüche. Hinzu kommen neue Ansprüche, die während dieser Zeit weiter entstehen. Arbeitgebende können diese Ansprüche um je ein Zwölftel für jeden Kalendermonat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Dies gilt jedoch nicht automatisch stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.2024 (Az. 9 AZR 165/23) erneut klar. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich gegenüber den betreffenden Angestellten abgegeben werden und zwar vor, während oder nach der Elternzeit, jedoch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kürzungsrecht setzt also voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Carina Arneth
Rechtsanwältin