Mein Arbeitgeber ist insolvent – was nun?

Ihr Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet und Sie fragen sich, was nun mit Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Gehalt geschieht? Diese und viele Fragen mehr, stellen sich betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen berechtigter Weise, wenn sie von der Insolvenz des Arbeitgebers erfahren.

Auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind Sie jedoch nicht schutzlos gestellt. Ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet, muss auch der zuständige Insolvenzverwalter bestimmte Kündigungsfristen einhalten. Ebenso haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn es bereits zu Ausfällen im Rahmen der Gehaltsauszahlung gekommen ist.

Sie fragen sich, welche Rechte und Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall noch zustehen, welche Fristen Sie möglicherweise zu beachten haben und wie Sie Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen?

Hierzu berate ich Sie natürlich gerne umfassend in einem persönlichen Besprechungstermin.

Vereinbaren Sie am besten direkt einen Gesprächstermin bei uns in der Kanzlei.

Carina Arneth

Rechtsanwältin

 

Arbeitgeber aufgepasst! – Neue Nachweispflichten ab 01.08.2022

Laut Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten über wesentliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses und auch über spätere Änderungen schriftlich informieren.

Mit Änderung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 wurde der Umfang der den Beschäftigten bekanntzugebenden wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses deutlich erhöht. Die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, Angaben zum Arbeitszeitsystem mit Ruhe- und Pausenzeiten, Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen – um nur einige der zusätzlichen Nachweispflichten zu nennen.

Zudem wurden die zu beachtenden und einzuhaltenden Nachweisfristen angepasst.

Das neue Nachweisgesetz gilt für Neu-Einstellungen von Beschäftigten ab dem 01.08.2022, aber auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können sich die erweiterten Nachweispflichten auswirken.

Haben Sie Fragen rund um das Thema oder möchten Ihre Arbeitsverträge überprüfen und entsprechend anpassen lassen?

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin – ich berate Sie gerne!

 

Carina Arneth

Rechtsanwältin

Voller Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Für zahlreiche Unternehmen war und ist die Einführung von Kurzarbeit während der Corona-Pandemie nicht vermeidbar.

Teilweise wurde die sogenannte „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Arbeitnehmer mussten ihre Arbeitspflicht folglich tageweise oder sogar monatelang nicht erfüllen.

Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer, die sich in „Kurzarbeit Null“ befinden?

Gemäß Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 225/21) ist die anteilige Kürzung bei Kurzarbeit Null zulässig. Bei der Kurzarbeit Null werden Arbeitnehmer temporär von ihrer Arbeitspflicht entbunden und müssen ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen. Für eben diese Zeiträume ohne Arbeitspflicht erwerben Arbeitnehmer laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun auch keinen anteiligen Urlaubsanspruch mehr. Der Arbeitgeber ist folglich berechtigt, für Zeiträume der Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Befand sich der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Monate des Jahres in Kurzarbeit Null, verliert er 25% seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Eine entsprechende Kürzung kommt jedoch tatsächlich nur für Zeiten der Kurzarbeit Null in Betracht.

Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesem Thema!

Carina Arneth
Rechtsanwältin

Quarantäne während des Urlaubs – bekomme ich meine Urlaubstage zurück?

Sie haben gerade erst Ihren Urlaub angetreten und kurz darauf müssen Sie sich aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben. Was nun? Muss Ihnen der Arbeitgeber die „verlorenen“ Urlaubstage zurückgewähren?

Die Nachgewährung von Urlaubstagen richtet sich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen kann. Die so nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Eine behördliche Quarantäneanordnung ersetzt jedoch kein ärztliches Attest. Dies führt dazu, dass § 9 BUrlG keine Anwendung findet und der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub nicht nachgewähren muss. Auch wenn die behördliche Quarantäneanordnung aufgrund eigener Coronainfektion erfolgt, brauchen Sie zusätzlich ein ärztliches Attest damit Ihnen die Urlaubstage nicht angerechnet werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung allein genügt als Voraussetzung für die Nachgewährung der Urlaubstage nicht.

Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Dann berate ich Sie natürlich gerne.

Carina Arneth
Rechtsanwältin

Neues zum Urlaubsrecht – EU-Recht stärkt Arbeitnehmer!

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Verfallfristen konkreter Urlaubsansprüche belehren.
In einem Urteil vom 19.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das BAG setzt damit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um.

§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Dies führte häufig dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verlor, wenn er ihn nicht rechtzeitig genommen hat. Nach den Vorgaben des EuGH geht dies nun nicht mehr. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Nach dieser Rechtsprechung kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2019, AZ 9 AZR 541/14