Kündigung von Prämien-Sparverträgen

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) hat zahlreiche Kreditinstitute dazu ermutigt, laufende Sparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Es ist zwar zutreffend, dass der BGH in obigem Klageverfahren die Kündigung für wirksam erachtete. Dies betrifft jedoch einen Einzelfall und kann nicht pauschal auf sämtliche Prämien-Sparverträge übertragen werden. Hat nämlich das Kreditinstitut die Zahlung einer Sparprämie bis zu einem genau festgelegten Sparjahr versprochen, wäre eine Kündigung unwirksam. In der Vereinbarung einer festen Laufzeit könnte zum Beispiel so ein Versprechen zu sehen sein.

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollten Sie der Kündigung vorsorglich widersprechen.

Kapitalanlagerecht: PIM Gold und Scheideanstalt GmbH

Aufgrund der niedrigen Zinserträge z.B. beim Tagesgeldkonto oder beim Sparbuch, sind zahlreiche Anleger möglicherweise auf eine „lukrative“ Anlageempfehlung der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH hereingefallen. Am 04.09.2019 hat eine Durchsuchung der Geschäftsräume der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Verdachts des gewerbemäßigen Betrugs stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme diverse Vermögenswerte der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH und der verantwortlichen Personen sichergestellt. Bestehende Schadenersatzansprüche gegen die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH und die verantwortlichen Personen sollten deshalb zeitnah geltend gemacht werden, um auf die gesicherten Vermögenswerte gegebenenfalls zugreifen zu können.

Peter Lesch, Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm., 1. Vorsitzender des Anlegevereins Nordbayern