Darlehenswiderruf bei Kfz-Finanzierungen – Neues EuGH-Urteil holt Sie mit Gewinn aus der teuren Autofinanzierung!

Haben Verbraucher zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrages einen Kreditvertrag abgeschlossen, können unwirksame Widerrufsbelehrungen in diesen Kreditverträgen dazu führen, dass diese auch nach Jahren widerrufen werden können.

Da Kreditvertrag und Fahrzeugkaufvertrag oftmals sogenannte verbundene Geschäfte sind, ist die Folge, dass sowohl der Kfz-Kauf als auch die Kreditverträge, die über Händler abgeschlossen wurden, rückabgewickelt werden können.

Mit Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucher nicht verpflichtet, weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Des Weiteren kann er die Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen – unter Anrechnung des für den Wertverlust des Fahrzeugs geschuldeten Wertersatzes – verlangen.

Architektenrecht – Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

Ein von einem Architekten geplantes Bauvorhaben muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk gewährleisten.

Den Planer treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung aber auch in den weiteren Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihm – unabhängig vom konkreten Auftragsumfang – verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Bauwerks hinreichend sicher gewährleistet ist.

Der Architekt muss den Bauherrn über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlicher Art und Weise aufzeigen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erbrecht: Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:

– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.

Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.