Architektenhonorar: Berechnung des Architektenhonorars

In sogenannten Standard-Planungsverträgen werden die Architekten oftmals mit einzelnen Leistungsphasen der HOAI beauftragt.

Diese bestimmten aber nicht automatisch den beauftragten Leistungsumfang und die damit verbundene Honorarabrechnung.

Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags, gem. §§ 133, 157 BGB. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die HOAI als gesetzliches Preisrecht enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Leistungsbilder als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden. Bei der Auslegung sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der beauftragte Leistungsumfang ist konkret festzustellen, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei der Partei liegt, die hieraus günstige Rechtsfolgen für sich ableitet.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Bankrecht: Vorfälligkeitsentschädigung

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main kann der Darlehensgeber zwar nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

Gerne prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer Ihnen gegenüber geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Baurecht: Rechte des Auftraggebers bei mangelhaftem Werk

Ein Sachmangel liegt vor bei Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Für die Sollbeschaffenheit ist in erster Linie die vereinbarte bzw. die im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit maßgeblich. Fehlt es an beidem, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden durfte.

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstellung eines mangelfreien Bauwerks (sog. Primäranspruch). Das heißt, die ausgeführten Werkleistungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Bautechnik genügen. Nach Abnahme der ausgeführten Werkleistungen durch den Auftraggeber verwandelt sich der Primäranspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit, die Nachbesserung auf Kosten des Werkunternehmers selbst vorzunehmen. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht (d.h. der Nacherfüllungsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein) und dass der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich ist. Unter diesen Voraussetzungen darf der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Von besonderer praktischer Relevanz ist die Möglichkeit des Auftraggebers, vom Werkunternehmer einen Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auch wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert, kann der Auftraggeber die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von ihm erhalten, wenn der Werkunternehmer den Mangel zu vertreten hat. Denn dann kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und die Kosten hierfür im Wege des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung geltend machen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht