Mehr Geld für Kinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024

Die neue Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tab. 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu lassendem Eigenbedarf geändert worden. Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder wurden angehoben, der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB beträgt:

– für Kinder der 1. Stufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 €

– für Kinder der 2. Stufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 €

– für Kinder der 3. Stufe (bis zur Volljährigkeit) 645 €

Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (statt vorher 1.650 €). Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 € (statt vorher 1.385 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 € (statt vorher 1.510 €). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten.

Unterhaltsberechtigte sollten ihre Unterhaltstitel überprüfen und an die neuen Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle anpassen. Ich unterstütze Sie gerne dabei, Ihre aktuellen Unterhaltsansprüche zu überprüfen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.

 

Bettina Lesch- Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht

Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2023 – mehr Unterhalt für Kinder – höherer Selbstbehalt

Getrennt lebende Kinder haben ab Januar 2023 Anspruch auf einen höheren Unterhalt, da der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023 erneut ansteigt. Dies liegt zum einen an der Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2023 sowie an den gestiegenen Lebenshaltungskosten. Im Schnitt steigen die monatlichen Beträge um ca. 50 €.

Gleichzeitig werden die Selbstbehaltssätze, also das, was dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Leben verbleiben soll, angehoben. Gegenüber minderjährigen Kindern steigt der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners von 1.160 € auf 1.370 €.

In diesem Selbstbehalt sind Wohnkosten (Warmmiete) in Höhe von 580 € enthalten. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag übersteigen und nicht unangemessen sind.

Unterhaltspflichtige Eltern mit geringem Einkommen sollten prüfen, ob ihr Selbstbehalt in Höhe von 1.370 € durch die Unterhaltszahlung gewahrt ist. Unterhaltsberechtigte Kinder sollten überprüfen, ob die Unterhaltszahlungen an die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2023 angepasst worden sind.

Liegt eine dynamisierte Unterhaltsurkunde vor, das heißt, die Urkunde bestimmt, dass ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhaltes an das Kind zu zahlen ist, dann passt sich diese Urkunde automatisch an die neuen Sätze an. Sollte der Unterhaltsschuldner jedoch nicht zahlen, muss er hierauf hingewiesen werden.

 

Hier finden Sie den Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

 

Bettina Lesch-Lasaridis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

 

Zur Einrichtung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells voraus, dass die Eltern grundsätzlich über ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen. Das rein schematische Vortragen von Elternkonflikten, die angeblich ein Wechselmodell unmöglich machen, sind häufig nicht ausreichen

Sofern ein Elternteil ein Wechselmodell ablehnt, muss er hierfür nachvollziehbare und am Kindeswohl orientierte Gründe haben. Allein der Vortrag, es bestünden erhebliche Konflikte, die Absprachen unmöglich machen, genügen oft nicht. Es ist längst ständige Rechtsprechung, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell angeordnet werden kann.

Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Wechselmodells ist das Kindeswohl. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

So war es auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.04.2022, AZ: 21 UF 304/21. Hier ging es um die Fragestellung, ob das Wechselmodell für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch gegen den entgegenstehenden Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Das Gericht kommt nach Anhörung des Kindes zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entspricht. Trotz der von einem Elternteil vorgetragenen konfliktbehafteten Elternsituation kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das Wechselmodell trotz des Elternkonflikts dem Kindeswohl dient.

Das OLG macht deutlich, dass ein diesbezüglicher Kindeswille auch bei Kindern bereits unter 14 Jahren erheblich sein kann, um ein Wechselmodell durchzusetzen, sofern dieser Wille frei und autonom gebildet wurde.

OLG Dresden, AZ 21 UF 304/21, Beschluss vom 12.04.2022

 

Bettina Lesch-Lasaridis

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Großeltern müssen nunmehr vermehrt damit rechnen, Unterhalt für ihre Enkel zahlen zu müssen!

Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2021 entschieden, dass geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld sich nicht so stark für den Kindesunterhalt verausgaben müssen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind.

Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet regelmäßig Unterhalt durch Betreuung und Versorgung, der andere durch die Zahlung eines Barunterhaltes. Wenn die finanziellen Mittel der Eltern jedoch gerade ihren eigenen angemessenen Unterhalt decken und darüber hinaus kein weiterer finanzieller Spielraum für die Zahlung von Kindesunterhalt besteht, können bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Großeltern auch diese in Anspruch genommen werden.

Der angemessene Selbstbehalt der Eltern minderjähriger Kinder liegt aktuell bei 1.400 €.

Wenn also die Eltern nicht leistungsfähig sind, sieht der Bundesgerichtshof auch die Großeltern in der Pflicht. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass die Ersatzhaftung der Großeltern weiterhin eine Ausnahme bleibt. Darüber hinaus haben Großeltern deutlich höhere Selbstbehalte, dies sind derzeit 2.000 € plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens.

Wenn sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil darauf berufen will, dass leistungsfähige Großeltern vorhanden sind, dann muss er das darlegen und beweisen.

Die Haftung der Großeltern ist in § 1607 BGB geregelt und grundsätzlich nichts Neues. Neu ist, dass den Eltern nicht nur der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.160 € verbleiben soll, sondern auch der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.400 €.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Schadensersatz bei vereiteltem Ferienumgang

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 18.05.2020 einem Kindesvater einen Schadenersatzanspruch von über 5.000,00 € gegen die Kindesmutter zugestanden, da diese eine Urlaubsreise nach Südostasien mit seiner neuen Familie vereitelt hatte.

Mit Hilfe der Bundespolizei hat die Kindesmutter den Abflug noch am Flughafen verhindert. Die Reise konnte erst nach mehreren Tagen angetreten werden, wodurch erhebliche Mehrkosten durch Flugtickets und Hotelumbuchungen entstanden.

Das Kammergericht warf der Kindesmutter eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Kindesvaters vor. Sie habe in „Wildwestmanier“ das Recht in die eigene Hand genommen.

Die willkürliche Einschränkung oder Nichtgewährung von Umgang trotz getroffener Regelungen kann zur Verhängung von Ordnungsgeld gem. § 89 FamFG oder wie oben aufgezeigt zu Schadensersatzansprüchen führen.

Entscheidungen dieser Art häufen sich, so dass jedem Elternteil nur geraten werden kann, nicht gegen getroffene Umgangsregelungen zu verstoßen, es sei denn er hat diesen Verstoß nicht zu vertreten.

Bettina Lesch-Lasaridis

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Möglichkeiten der Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ehegatten

In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten, geschiedenen Ehegatten eine vollständige Beseitigung des bei Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs zu erreichen. Das bedeutet, der Abzugsbetrag für den Versorgungsausgleich bei der Rente kann rückgängig gemacht werden.

Allerdings gilt dies nur für Ehescheidungen, die vor dem 01.09.2009 rechtskräftig geworden sind, also für so genannte „Altfälle“. Hierzu ist es jedoch nicht allein ausreichend, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt, sondern es muss daneben eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Renten- oder Pensionsansprüche beider Eheleute eingetreten sein.

Wesentliche Veränderungen können sein:

  • ein Ehegatte war oder ist Beamter und seine Pension wurde von 75 auf 71,75 Prozent abgesenkt
  • zusätzliche Rentenpunkte durch die nachträgliche Berücksichtigung von Ausbildung und Kindererziehungszeiten (Mütterrente)
  • eine Betriebsrente, die nach den Vorschriften der bis zum Jahr 2009 geltenden Barwertverordnung umgerechnet worden ist und nur mit einem wesentlich geringeren Betrag in die Berechnung zum Versorgungsausgleich eingestellt worden ist.

Wenn diese Faktoren zutreffen: Tod des Ehegatten, wesentliche Veränderungen und Ehescheidung vor dem September 2009, dann sollten Sie eine mögliche Abänderung prüfen lassen.

Bettina Lesch Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht

Kindergeldbonus 2020 – hälftiger Abzug beim Unterhalt

Der Kindergeldbonus ist eine Maßnahme der Regierung, um Auswirkungen der Corona-Krise auf Familien zu mindern. Für jedes Kind wird ein Kindergeldbonus in Höhe von 300 € gezahlt. Die Auszahlung erfolgt über die Kindergeldkasse.

Beim Kindesunterhalt wird das hälftige Kindergeld angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen voll. Da es sich beim Kindergeldbonus um eine Art temporäres Kindergeld handelt, wird der Kindergeldbonus analog zum Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.

Der Unterhaltsverpflichtete kann somit diesen hälftigen Kinderbonus vom laufenden Unterhalt in Abzug bringen.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus jedoch nicht in Abzug gebracht.

Ein Betrag in Höhe von 200 € wird im September und ein weiterer Betrag in Höhe von 100 € im Oktober 2020 durch die Kindergeldkassen zur Auszahlung gebracht.

Bettina Lesch Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht

Von der Trennung bis zur Scheidung – was ist zu regeln?

Frage: Ich will mich von meinem Ehepartner, trennen, wie führe ich diese Trennung herbei? Was muss ich tun?

Antwort: Grundsätzlich wird die Trennung durch Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung vollzogen. Schwieriger ist es, wenn man nicht gleich eine neue Wohnung findet oder der Ehepartner nicht bereit ist, aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszuziehen. Zwar kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung die Trennung herbeiführen, dies ist jedoch rein praktisch schwierig.

Frage: Wie schaut so eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung aus?

Antwort: Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung setzt eine strikte räumliche Trennung voraus, also jedem Ehepartner wird ein eigener Raum zugewiesen, jeder Ehepartner wirtschaftet allein, d.h. die Eheleute dürfen keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, d.h. nicht mehr gemeinsam einkaufen, kochen, Wäsche waschen, gemeinsam essen usw. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist es ratsam getrennte Kassen zu führen, gemeinsame Konten sollten ausgelöst werden, jeder Ehepartner sollte sich ein eigenes Konto einrichten. Damit es in einem späteren Scheidungsprozess über den genauen Zeitpunkt der Trennung keinen Streit gibt, sollte dieser Trennungszeitpunkt schriftlich festgehalten werden. Regelmäßig geschieht dies durch ein anwaltliches Schreiben.

Frage: Woran sollte ich unbedingt denken, wenn es zur Trennung kommt?

Antwort: Man sollte alle persönlichen Unterlagen an sich nehmen: Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Ausweispapiere, Zeugnisse, Sparbücher, Krankenversicherung, Lohnsteuerkarte, die letzten Einkommensbescheide, sonstige Arbeitspapiere usw. Wenn Kinder vorhanden sind alle Unterlagen der Kinder, wie Schulzeugnisse, Impfpässe usw. an sich zu nehmen. Für die spätere Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sollte man die Lohn bzw. Gehaltsabrechnungen des Ehepartners der letzten 12 Monate kopieren. Für den Fall, dass der Ehepartner selbstständig ist sollte man die letzten drei Steuererklärungen und Einkommensteuerbescheide, die letzten drei Jahresabschlüsse kopieren. Man sollte sich einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse und über den Stand der Schulden beider Eheleute machen, z.B. gibt es gemeinsame Lebensversicherungen, Bausparverträge, gemeinsame Geldanlagen und Konten, gibt es gemeinsame Darlehensverträge wie hoch sind die monatlichen Belastungen, ist das gemeinsame Girokonto überzogen usw. auch diesbezüglich sollten Kopien erstellt werden. Haben die Eheleute gemeinsame Immobilien sollten alle diesbezüglichen Unterlagen kopiert werden. Derjenige Ehegatte, bei dem die Kinder leben, sollte frühzeitig bei der Kindergeldkasse die Trennung anzeigen und dafür sorgen, dass das Kindergeld auf sein eigenes Konto gezahlt wird. Auf alle Fälle sollte man einen Anwalt, wenn möglich einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Frage: Kann ich mich sofort scheiden lassen und ist dies überhaupt ratsam?

Antwort: Grundsätzlich können Ehen erst nach Ablauf einen Trennungsjahres geschieden werden. Ausnahmsweise kann eine Scheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen, wenn ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar wäre, dies ist der Fall bei schweren Tätlichkeiten zwischen den Ehegatten, Ehebruch usw. In den meisten Fällen empfiehlt sich, erst alle mit der Ehescheidung zusammenhängenden Angelegenheiten, wie Unterhaltsansprüche, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleichsansprüche, Umgangsrecht für die Kinder usw. zu regeln und dann den Scheidungsantrag zu stellen.

Frage: Welchen Vorteil hat es wenn ich mich mit meinem Ehepartner während der Trennungszeit bzgl. Unterhalt, Vermögen, Zugewinn usw. geeignet habe?

Antwort: Haben sich die Eheleute über die alle bzgl. der Scheidung notwendigen Angelegenheiten geeignet, kann das Scheidungsverfahren zügig und wesentlich kostengünstiger durchgeführt werden. Unnötige Rechtsstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Auf alle Fälle sollte man sich bei allen Regelungen, die man mit dem Ehepartner trifft durch einen Fachanwalt beraten lassen. Hier mein Rat besonders an die Ehefrauen: niemals eine vom Ehemann vorbereitete Scheidungsvereinbarung oder dergleichen ohne anwaltliche Beratung unterschreiben! Nicht selten werden Ehefrauen dabei schamlos über den Tisch gezogen.

Frage: Was muss ich alles während der Trennungszeit regeln?

Antwort: Sofort nach der Trennung sollten Unterhaltsansprüche berechnet und geltend gemacht werden. Dies sollte man durch einen Anwalt machen, der den anderen Ehepartner auffordert einen bestimmten Unterhaltsbeitrag zu zahlen und ihm zur Zahlung eine Frist setzt. Die Vermögensauseinandersetzung und die Bereinigung gemeinsamer Schulden ist zu klären. Was geschieht mit der Ehewohnung, wer übernimmt die gemeinsamen Immobilien usw. Was ist mit den Kindern, bei wem sollen sie leben, wie soll der Umgang geregelt werden? Solle es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Scheidung verbleiben?

Frage: Schadet ein Versöhnungsversuch während der Trennungszeit?

Antwort: Grundsätzlich: nein! Auch mehrmalige Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht. Die Versöhnungsversuche sollten jedoch nicht länger als zwei bis drei Monate dauern.

Bettina Lesch-Lasaridis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2021 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:

-bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393 Euro (bisher 369 Euro)

-bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 451 Euro (bisher 424 Euro)

-bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 528 Euro (bisher 497 Euro)

Auf den Bedarf des Kindes ist nach nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01. Januar 2021 für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.

Hier der Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2021: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Bettina Lesch-Lasaridis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:

– bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro (bisher 348 Euro)
– bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro (bisher 399 Euro)
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro (bisher 467 Euro)

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf beträgt 100 Euro.

Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht