Kindergeldbonus 2020 – hälftiger Abzug beim Unterhalt

Der Kindergeldbonus ist eine Maßnahme der Regierung, um Auswirkungen der Corona-Krise auf Familien zu mindern. Für jedes Kind wird ein Kindergeldbonus in Höhe von 300 € gezahlt. Die Auszahlung erfolgt über die Kindergeldkasse.

Beim Kindesunterhalt wird das hälftige Kindergeld angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen voll. Da es sich beim Kindergeldbonus um eine Art temporäres Kindergeld handelt, wird der Kindergeldbonus analog zum Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.

Der Unterhaltsverpflichtete kann somit diesen hälftigen Kinderbonus vom laufenden Unterhalt in Abzug bringen.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus jedoch nicht in Abzug gebracht.

Ein Betrag in Höhe von 200 € wird im September und ein weiterer Betrag in Höhe von 100 € im Oktober 2020 durch die Kindergeldkassen zur Auszahlung gebracht.

Bettina Lesch Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht

Kündigung des Mietverhältnisses bei falscher Selbstauskunft

Erklärt der Mieter in einer Selbstauskunft wahrheitswidrig, keine relevanten Schulden oder laufende Zahlungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen zu haben, steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. Sofern schon im ersten Jahr des Mietverhältnisses über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht dem Vermieter das Recht zur Kündigung sogar zu, wenn der Mieter die laufende Miete jeweils pünktlich zahlt.

Auch die Zahlung der Miete trotz Insolvenz ist nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Außerdem besteht weiterhin eine begründete Gefahr des Mietausfalls; dies reicht aus, der Vermieter muss nicht den Eintritt eines Schadens abwarten.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter bei Insolvenz des Mieters nicht zumutbar, und zwar unabhängig davon, ob ihm, dem Vermieter, hieraus bereits ein Schaden entstanden ist oder nicht.

Denn die Grenzen der Zumutbarkeit sind dann überschritten, wenn das in Dauerschuldverhältnissen, wie dem Mietverhältnis, erforderliche enge und vertrauensvolle Zusammenwirken der Vertragsparteien durch Verschulden und aus sonstigen Gründen in der Person des Mieters nicht mehr gewährleistet ist. Durch diese erhebliche Pflichtverletzung, die Falschangabe in der Selbstauskunft, ist das Vertrauensverhältnis unumkehrbar zerstört.

Auch unter Datenschutzgesichtspunkten sind Fragen nach Zuverlässigkeit und Bonität des (potentiellen) Mieters in seiner Selbstauskunft zulässig. Die Höhe der monatlichen Miete ist hierfür irrelevant.

Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung

Der Berater darf grundsätzlich nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er sich selbst aufgrund eigener sorgfältiger Prüfung überzeugt hat. Übernimmt der Berater Informationen Dritter, beispielsweise in Form von Prospekten, muss er diese Informationen durch eine eigene sachverständige und kritische Durchsicht auf Plausibilität überprüfen. Der Anlageberater kann seine Haftung für Drittinformationen nicht dadurch beschränken, dass er auf die Anlageanalyse anderer verweist.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beraters hängt vor allem davon ab, welches Vertrauen er dem Kunden gegenüber in Anspruch nimmt. Beruft sich der Berater auf seine vielfältige Berufserfahrung und Sachkunde oder auf seine besondere persönliche Zuverlässigkeit, dann begründet er zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Unter diesen Voraussetzungen obliegen dem Berater erhöhte Sorgfalts- und Nachforschungspflichten (BGH, Urt. V. 22.03.1979 — VII ZR 25 9/77 = BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449).

Der erforderliche Umfang der Anlageberatung bestimmt sich noch personenbezogenen und objektbezogenen Kriterien. Maßgebliche Umstände in der Person des Anlegers sind sein Kenntnisstand, seine Risikobereitschaft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. In Fällen, in denen steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, muss die steuerliche Situation des Kunden berücksichtigt und der Kunde über die steuerlichen Auswirkungen seiner Anlageentscheidung informiert werden. Wenn dem Berater die Anlageziele des Kunden nicht bekannt sind, muss der den Informationsstand und die Anlageziele erfragen. Hinsichtlich des Objektes muss die Beratung die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung, des Marktes) und speziellen Risiken des Anlageobjektes (Objektrisiken) berücksichtigen (vgl. Grundlegend: BGH; Urt. V. 06.07.1993 — XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433).

Vor Einreichung einer Schadensersatzklage sollte aber stets die Bonität der jeweiligen Anlageberater überprüft werden.

In der Regel haben diese auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, so dass auch hier die Einstandspflicht der jeweiligen Versicherung (evtl. nur bei schuldhaftem Verhalten des Anlageberaters) sorgfältig zu prüfen wäre.

Damit man möglicherweise ,,schlechtem Geld“ nicht auch noch ,,gutes Geld“ ,,hinterher trägt“, sollte geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht von einer eigenen Rechtschutzversicherung gedeckt ist.

Oftmals verweigern die Rechtsschutzversicherungen Kostenübernahmen aus unzutreffenden Gründen. Sie verweisen oftmals auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 f ARB nach der eine Interessenwahrnehmung in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang, mit hochspekulativen Geschäften generell ausgeschlossen ist.

Haftungsfreizeichnungsklausel:

Für die Richtigkeit obiger rechtlicher Ausführungen übernimmt die Kanzlei Lesch — ohne Übernahme eines Mandates — keine Haftung.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

VW-Abgasskandal: Motortyp EA288 ebenfalls manipuliert?

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entscheiden, dass die Käufer von Fahrzeugen der VW AG, die das Fahrzeug ab dem 01.01.2016 erworben haben, keine Schadenersatzansprüche gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen können. Diese Entscheidung betrifft aber nur die Pkw-Modelle des VW-Konzerns mit dem Motortyp EA189 (werksinterne Bezeichnung), nicht die Modelle mit dem Motorentyp 288. Da das Kraftfahrtbundesamt bezüglich dieses Motorentyps nur sehr eingeschränkte eigene technische Überprüfungen vorgenommen hat, beruft sich Volkswagen auf dessen Typenzulassungsbescheinigung. In zahlreichen Fällen konnte unsere Kanzlei jedoch Gerichte davon überzeugen, dass auch die Motoren EA288 mit einer illegalen, temperaturabhängigen Abgasregulierung versehen wurden. Den Käufern von Fahrzeugen des VW-Konzerns, die mit einem manipulierten Motor ausgerüstet sind, steht deshalb nach § 826 BGB ein Schadenersatzanspruch zu. Sie können deshalb den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht