Der Ausgleich von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser erbracht wurden, soll für mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung des Nachlasses sorgen.

In den meisten Fällen kümmert sich ein Kind besonders intensiv um den Erblasser. Da es häufig an einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten fehlt, kommt dem gesetzlichen Ausgleich der Pflegeleistungen besonders Bedeutung zu.

Ausgleichspflichtig sind nicht nur solche, die unter dem sozialrechtlichem Begriff der Pflegebedürftigkeit fällt. Auch die bloße Abwesenheit des Abkömmlings, soweit er Gesprächspartner des Erblassers ist und er für dessen Sicherheit im Fall plötzlich notwendig werdender akuter Hilfe zur Verfügung steht, sind ausgleichspflichtige Leistungen.

Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht