In Formularwohnraummietverträgen ist häufig vereinbart, dass die Miete am dritten Werktag eines Monats auf dem Vermieterkonto einzugehen hat.
Aus dem verspäteten Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters kann dieser jedoch kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses für sich begründen.

Nach der insoweit grundlegenden gesetzlichen Regelung, dem § 556 b I BGB, ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen die Miete bemessen ist, zu entrichten.

Der Begriff des „Entrichtens“ lässt sich nach dem Sprachgebrauch jedoch als Bezahlung, d.h. als Leistungsvornahme, nicht aber als Leistungserfolg verstehen.
Damit kommt es bei der Wohnraummiete allein auf die pünktliche Veranlassung der Zahlung durch den Mieter an. Es reicht daher aus, dass der Mieter einer Wohnung (bei entsprechender Kontodeckung) die Überweisung der Miete an den Vermieter bis zum dritten Werktag des Bemessungszeitraums veranlasst.

Der Leistungserfolg, der Eingang des Betrags beim Vermieter, rechnet dagegen nicht zur Leistungshandlung des Wohnraummieters.
Der Mieter einer Wohnung hat somit auch nicht dafür einzustehen, dass sich seine Geldübermittlung, eventuell auch erheblich, verzögert.

Nichts anderes ist aus der sog. Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU herzuleiten, nachdem diese für Mietverträge mit Verbrauchern nicht anzuwenden ist.

Da dem Mieter damit das Risiko der Verzögerung aufgebürdet würde, verstößt eine vertragliche Regelung, die den Zahlungseingang zum dritten Werktag eines Monats verlangt, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gegen § 307 I 1 BGB.

Jessica A. Gralher
Rechtsanwältin