Mit Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherkreditverträgen unwirksam sind.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun auf gewerbliche Darlehensverträge übertragen.

Der BGH hält Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen u.a. deshalb für unwirksam, weil die Bank damit Kosten auf den Kunden abwälzt, die für die Erfüllung einer eigenen Hauptleistungspflicht der Banken anfallen.

Die vom Bundesgerichthof beanstandete Vertragsklausel verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Eine solche kann vom Darlehensgeber jedoch im Einzelfall widerlegt werden.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.