Auskunftspflicht des Vorsorgeberechtigten
Nach dem Ableben des Vollmachtgebers entsteht unter den Erben nicht selten Streit darüber, ob der Vorsorgebevollmächtigte (oftmals ein Miterbe) zur Rechnungslegung über seine Tätigkeit verpflichtet ist.
Sofern der Bevollmächtigte die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Vollmachtgeber lebzeitig noch nicht erfüllt hat, bejaht die Rechtsprechung in der Regel diese Rechnungslegungspflicht gegenüber den (Mit-)Erben. In der Regel besteht ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.
Für den Auftrag ist allerdings notwendig, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheit tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. Bevollmächtigen sich Ehegatten, wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsrecht angenommen, was aber nicht pauschal auf andere Angehörigenbeziehungen übertragbar ist.
Da stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sollte man gegebenenfalls anwaltlichen Rechtsrat einholen.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
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