Grundsätzlich haftet der Architekt bei fehlerhaften Planungs- und Überwachungsleistungen 5 Jahre nach der Abnahme seiner Leistungen: Eine förmliche (schriftliche) Abnahme erfolgt in den meisten Fällen nicht. Abnahmeprotokolle, wie bei Bauunternehmer üblich, kennt der Architekt nicht.
Hat sich der Architekt auch zur Erbringung der Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI verpflichtet, beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist erst nach Beendigung dieser Leistungsphase.

Grundleistungen der Leistungsphase 9 ist die Mängelprüfung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist und Überwachen von Mangelbeseitigungsmaßnahmen.

Damit kann im Einzelfall eine 10-jährige Haftung des Architekten begründet sein.

Rechtsanwalt Peter Lesch
Fachanwalt in Bau- und Architektenrecht