Ab dem 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2018 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:
– bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 348 Euro (bisher 342 Euro)
– bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 399 Euro (bisher 393 Euro)
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 467 Euro (bisher 460 Euro)
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 auf 100 Euro.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2019 erfolgen.
Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht