Grund für diese Ausgleichspflichten ist der vom Gesetz vermutete Wille des Erblassers, seine Kinder an der Rechtsnachfolge in sein Vermögen gleichmäßig teilhaben zu lassen.

Vorausempfänge einer bestimmten Art gelten daher grundsätzlich als auf den künftigen Erbteil erfolgt.

Ausgleichung bedeutet nur eine rechnerische Einbeziehung der zu Lebzeiten erhaltenen Vermögenswerte in die Teilung unter den Abkömmlingen, eine Modalität der Berechnung der endgültigen Anteile am effektiven Nachlass, das heißt am Auseinandersetzungsguthaben, und damit eine Veränderung des Verteilerschlüssels.

Ein Ausgleich letztwilliger Zuwendungen findet nur zwischen Abkömmlingen statt, die gesetzliche Erben geworden sind, oder bei testamentarischer Erbfolge, wenn die Erbteile den gesetzlichen entsprechen oder doch in solchem Verhältnis zueinander stehen
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht