Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 04.01.2017 einen Händler zur Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Der Kläger hat im Gegenzug sein vom Abgaskandal betroffenes Fahrzeug zurück zu geben und zwar ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen.
Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass das manipulierte Fahrzeug mangelhaft ist. Ein Käufer eines solchen Fahrzeugs muss nicht erwarten, dass in dem Fahrzeug Software verbaut ist, die den Schadstoffausstoß auf dem Rollenprüfstand optimiert.
Der Mangel des Fahrzeugs gibt dem Kläger gemäß § 437 Nr. 1 BGB das Recht Nacherfüllung zu verlangen, wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Selbst die Nachlieferung aus einer Folgeproduktion kann gefordert werden, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserung aufweist.
Auch das LG Hildesheim hat mit Urteil vom 17.01.2017 völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines manipulierten Diesel-Fahrzeugs der Volkswagen AG einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Der Kaufpreis ist gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie ein Betrug vor.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.