Falsche Selbstauskunft rechtfertigt außerordentlich fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
/0 Kommentare/in Erbrecht /von admin_kkWas es bei der Anfechtung der Annahme der Erbschaft zu beachten gibt
/0 Kommentare/in Erbrecht /von admin_kkKündigungsfrist für Mieter
/0 Kommentare/in Erbrecht /von admin_kkSeit 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr.
Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung korrigiert die Mietrechtsreform aus dem Jahr 2001:
Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter. Vorausgesetzt, sie sind durch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.
Sollten Sie Zweifel haben, welche Kündigungsfrist Sie als Mieter einzuhalten haben, beraten wir Sie gerne.
Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Mietrechts bei uns ist Frau Rechtsanwältin Jessica A. Gralher.
Schwarzarbeit in Haushalt und Garten kein Kavaliersdelikt
/0 Kommentare/in Erbrecht /von admin_kkIn einem Gespräch der Deutschen Presseagentur (dpa) mit dem Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin, Philipp Wendt, erklärte dieser, dass auch Privatpersonen, die Schwarzarbeiter beschäftigen, zum Teil hohe Geld- oder Freiheitsstrafen riskieren.
So drohe demjenigen, der andere ohne Anmeldung bei den Sozialkassen beschäftige, im Höchstfall eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wohingegen die Schwarzarbeiter selbst nur mit einem Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit belangt werden.
Schwarzarbeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis und damit auf Dauer angelegt ist. Bestraft wird dann die Veruntreuung von Arbeitsentgelt, weil z.B. keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.
Einmalige Nachbarschaftshilfe, z.B. beim Renovieren einer Wohnung gilt allerdings noch nicht als Schwarzarbeit. Kommt aber der Nachbarssohn jede Woche zum Rasenmähen, ist dies nicht ohne Risiken: Verletzt er sich bei der Gartenarbeit, ist der Auftraggeber haftbar und kann von der Unfallversicherung des Verletzten in Regreß genommen werden. Die eigene private Haftpflichtversicherung kommt nicht auf, weil der Auftraggeber vorsätzlich gehandelt hat.
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