Frederik R. fragt: Ich bin Miterbe nach dem Tode unserer Mutter geworden. Leider sind wir Geschwister oft nicht einer Meinung, wie der Nachlass vorläufig zu verwalten ist. Was ist zu beachten?

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können mit der Mehrheit ihrer Erbanteile Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung beschließen.

Bei der Entscheidung, ob eine Verwaltung ordnungsgemäß ist, kommt es auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers an. Dabei darf kein strenger Maßstab angelegt werden, da dies die Verwaltung des Nachlasses erschweren würde.

Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind unter anderem:

  • Entscheidung über die Ausübung des Besitzes
  • Benutzung oder Nutzung von Nachlassgegenständen durch Miterben
  • Umschichtung von Vermögenswerten

Die Miterben können mit ihrer Mehrheit auch einen oder mehrere von Ihnen oder Dritte mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen. Dies bietet sich für länger bestehende oder vielköpfige Erbengemeinschaften an.

Ein Miterbe ist bei den ihn selbst betreffenden Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

Darf ein Miterbe wegen eines Interessenwiderstreits nicht mitbestimmen, ist für eine wirksame Mehrheitsentscheidung nur die Mehrheit der restlichen Erben maßgebend. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht bereits unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.

Die durch einen Mehrheitsbeschluss überstimmten Erben können sich dagegen mit einer Feststellungsklage wenden, z. B. mit der Begründung, es habe kein Fall ordnungsgemäßer Verwaltung vorgelegen.

Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gegen den/die untätig bleibenden bzw. der Maßnahme widersprechenden Miterben kann jeder Erbe Klage auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme erheben.

Die Erbengemeinschaft kann den die Maßregel ablehnenden Miterben auf Ersatz eines entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.

In einem solchen Fall kann Klage auf Feststellung erhoben werden, dass der Miterbe der Erbengemeinschaft den Schaden ersetzen muss, der durch die unterlassene Mitwirkung entstanden ist (z.B. unterbliebener Verkauf eines Nachlassgrundstücks).

Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung eines Nachlassgegenstands, gilt das Gesetz der Einstimmigkeit. Wesentliche Veränderungen sind solche, die erheblichen Einfluss auf die tatsächliche oder rechtliche Sicherung, Erhaltung, Nutzung oder Vermehrung des Nachlasses haben, die Gestalt des Nachlasses also entscheidend geändert würde. Für die Wesentlichkeit der Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzustellen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht