Missbrauch einer Vorsorgevollmacht / Kontrollbetreuung

Die hohe Zahl von Vorsorgevollmachten führt leider zwangsläufig auch zu einem zunehmenden Missbrauch.

Der Widerruf von Vorsorgevollmachten und die sogenannte Kontrollbetreuung beschäftigen vermehrt die Justiz.

Alleine die Unfähigkeit des Vollmachtgebers, den Bevollmächtigten zu überwachen, reicht für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht. Sie muss aber vorliegen, um eine Kontrollbetreuung erforderlich sein zu lassen. Hinzutreten muss eine Gefährdung für den Vollmachtgeber, ob nun in persönlichen Angelegenheiten (Gesundheit, Freiheit etc.) oder hinsichtlich seines Vermögens. Dabei ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Alleine die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers begründet keine solche Gefährdung. Das Vorliegen einer Generalvollmacht stellt eine nur abstrakte Gefahr dar, die aber auch anderen Vollmachten (für den jeweiligen Bereich) innewohnt. Sie ist daher alleine kein ausreichender Grund für eine Kontrollbetreuung.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Kündigung des Mietverhältnisses bei falscher Selbstauskunft

Erklärt der Mieter in einer Selbstauskunft wahrheitswidrig, keine relevanten Schulden oder laufende Zahlungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen zu haben, steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. Sofern schon im ersten Jahr des Mietverhältnisses über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht dem Vermieter das Recht zur Kündigung sogar zu, wenn der Mieter die laufende Miete jeweils pünktlich zahlt.

Auch die Zahlung der Miete trotz Insolvenz ist nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Außerdem besteht weiterhin eine begründete Gefahr des Mietausfalls; dies reicht aus, der Vermieter muss nicht den Eintritt eines Schadens abwarten.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter bei Insolvenz des Mieters nicht zumutbar, und zwar unabhängig davon, ob ihm, dem Vermieter, hieraus bereits ein Schaden entstanden ist oder nicht.

Denn die Grenzen der Zumutbarkeit sind dann überschritten, wenn das in Dauerschuldverhältnissen, wie dem Mietverhältnis, erforderliche enge und vertrauensvolle Zusammenwirken der Vertragsparteien durch Verschulden und aus sonstigen Gründen in der Person des Mieters nicht mehr gewährleistet ist. Durch diese erhebliche Pflichtverletzung, die Falschangabe in der Selbstauskunft, ist das Vertrauensverhältnis unumkehrbar zerstört.

Auch unter Datenschutzgesichtspunkten sind Fragen nach Zuverlässigkeit und Bonität des (potentiellen) Mieters in seiner Selbstauskunft zulässig. Die Höhe der monatlichen Miete ist hierfür irrelevant.

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Zur Finanzierung eines eigenen Wohnheims wenden Eltern ihrem Kind und dessen Lebensgefährten/in nicht selten höhere Geldbeträge als Schenkung zu. Nicht selten wird die mit der Schenkung verbundene Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens ihres Kindes und dessen Lebenspartner jedoch nicht verwirklicht. Mit der Trennung der Partner haben sich die der Schenkung zugrunde liegenden Umstände schwerwiegend verändert. zu diesen Umständen zählt die für den früheren Lebenspartner erkennbare Vorstellung der Eltern des anderen Lebenspartners die Beziehung zwischen ihrem Kind und dem Lebensgefährten werde von Dauer sein. Entfällt die Geschäftsgrundlage (dauerhaftes Zusammenleben des eigenen Kindes mit dessen Lebensgefährten/in) der Schenkung nachträglich, kann sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht

Wissenswertes aus dem Erbrecht

Wirksamkeit eines Testaments

Der Testierfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Erblasser Anregungen Dritter aufnimmt und kraft eigenem Entschluss in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Erforderlich ist nur, dass der Erblasser die Freiheit hat, die Vorschläge des Dritten abzulehnen oder auch nur zu modifizieren. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht bzw. von ihr nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob durch krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale vernünftige Erwägungen nicht gewährleistet ist.

Erbauseinandersetzung: Ausgleich von Pflegeleistungen

Der Ausgleich von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser erbracht wurden, soll für mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung des Nachlasses sorgen. In den meisten Fällen kümmert sich ein Kind besonders intensiv um den Erblasser. Da es häufig an einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten fehlt, kommt dem gesetzlichen Ausgleich der Pflegeleistungen besonders Bedeutung zu. Ausgleichspflichtig sind nur nur solche, die unter den sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit fallen. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings, soweit er Gesprächspartner des Erblassers ist und er für dessen Sicherheit im Fall plötzlich notwendig werdender akuter Hilfe zur Verfügung steht, sind ausgleichspflichtige Leistungen.

Behindertentestament

Die Vor- und Nacherbfolge in Kombination mit einer Dauertestamentsvollstreckung ist die klassische Konstruktion bei der Gestaltung des Behindertentestaments. Die Eltern eines behinderten Kindes wollen damit den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindern. Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, dem behinderten Kind aus dem Erbteil nur solche Zuwendungen zu machen, die zur Verbesserung der Lebensqualität des behinderten Kindes beitragen.

Missbrauch einer Bankvollmacht

Nach dem Ableben eines Elternteils müssen dessen Erben nicht selten feststellen, dass ein anderer aufgrund einer Bankvollmacht Geldabhebungen oder Geldüberweisungen vom Konto des Erblassers tätigte. Dieser wird einer Rückzahlung entgegengehalten, dass er die Abhebung/Überweisung von dem auf den Namen des Erblassers lautenden Sparkonto wegen einer Schenkung hat vornehmen dürfen. Es sei Sache der übrigen Miterben, ihm das Gegenteil zu beweisen. Dies ist ein Irrtum: Er selbst muss nämlich beweisen, dass die Geldabhebung/Überweisung mit Wissen und Wollen des Erblassers erfolgte. Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht