Frage: Wir haben einen Sohn. Dieser ist mit einer Frau verheiratet, die einen schlechten Einfluss auf ihn ausübt.
Wir haben die Befürchtung, dass nach unserem Tod unser Wohnhaus möglicherweise verkauft wird. Wie können wir sicherstellen, dass das Wohnhaus zu einem späteren Zeitpunkt an unsere Enkelkinder fällt und nicht von unserem Sohn verjubelt wird?
Antwort: Sie könnten Ihren Sohn als Vorerben einsetzen.
Vorerbe ist ein Erbe, der nur für eine bestimmte Zeitspanne (längstens bis zu seinem eigenen Tod) Erbe ist. Nach einem vom Erblasser zu bestimmenden Ereignis (dem sog. Nacherbfall, der meist der Tod des Vorerben ist), geht die Vorerbschaft dann an den Nacherben als endgültigen Eigentümer über. Der Erblasser wird also zwei Mal beerbt, einmal vom Vorerben und danach vom Nacherben.
Während der Vorerbschaft darf der Vorerbe die Vorerbschaft zwar nutzen, also z. B. ein Haus das zur Vorerbschaft gehört, bewohnen oder vermieten. In der Regel darf er es aber nicht verkaufen, sondern muss es für den Nacherben erhalten. Bei Geldvermögen darf er die Zinsen vereinnahmen, muss den Stamm des Vermögens aber in aller Regel für den Nacherben erhalten.
Verfügt der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über ein Erbschaftsgrundstück, so ist nach dem Gesetz diese Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als die Verfügung das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Um den Nacherben zu schützen, wird bei Grundstücken mit der Eintragung des Vorerben als Eigentümer im Grundbuch zugleich ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen. Steht ein Nacherbenvermerk im Grundbuch, weiß ein Grundstückserwerber was auf ihn zukommen kann; nämlich die Unwirksamkeit seiner eigenen Eintragung als neuer Eigentümer.
Fazit: Ein Vorerbe kann die Kuh melken, aber nicht schlachten!
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht