In der Gebührenordnung der Architekten/Ingenieure (HOAI) sind die (Grund-) Leistungen aufgelistet, die der Architekt/Ingenieur zu erbringen hat, um sein volles Honorar zu bekommen. Oftmals ist es aber nicht notwendig, dass der Architekt alle aufgelisteten Leistungen der jeweiligen Leistungsphase erbringt.
In diesem Fall führt dies zu einer Minderung seines Honorars gem. § 8 Abs. 2 HOAI.
Hat der Bauträger mit dem Architekten/Ingenieur nichts anderes vereinbart, schuldet dieser nur die erforderlichen Leistungen.
Nicht erforderliche Leistungen führen zu einer Kürzung des Honorars.
Rechtsanwalt Peter Lesch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht