Eltern eines behinderten Kindes wollen oftmals vermeiden, dass im Erbfall der Sozialhilfeträger dem Behinderten die Gewährung von Sozialhilfe versagt und ihn auf seine eigenen Mittel aus der Erbschaft verweist. Dadurch dürfte die Erbschaft in der Regel in wenigen Jahren aufgezehrt sein und das behinderte Kind erhält nur noch die von der Sozialhilfe gewährte Mindestversorgung.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers schützt dessen Erbschaft und ermöglicht dem Behinderten eine Verbesserung seiner Lebenssituation.

Gerne übernehme ich für Sie die Ausgestaltung einer das Familienvermögen schützenden letztwilligen Verfügung.

Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht