Wurde der Anleger durch entscheidungserhebliche Prospektfehler zum Beitritt zu einem Fonds (z. B. Windkraftfond) bewogen, kann er im Rahmen der Prospekthaftung einen Schadenersatzanspruch geltend machen.
Im ist der Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat.
Der Anleger kann im Rahmen des Vertrauensschadens nicht nur die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen, sondern stattdessen an der Anlage festhalten und die Erstattung eines etwaigen Minderwertes der Beteiligung im Zeichnungszeitpunkt wählen.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.