1. wichtiger Grund

Für die Zwangsentziehung, Zwangsabtretung oder Zwangsausschließung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person oder das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters oder die durch ihn gesetzten Umstände die Erreichung des Gesellschaftszweckes erheblich gefährden oder gar unmöglich machen und deswegen der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände untragbar erscheint.

2. Abfindung

In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft steht aus dem ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung/Abfindung in Höhe des Verkehrswerts des Geschäftsanteils zu. Eine Entschädigung/Abfindung kann dem Gesellschafter nicht mit Begründung verwehrt werden, er selbst habe einen wichtigen Grund für seine Ausschließung gesetzt.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kaufmann