Ein Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben in einem Emissionsprospekt bewegt wurde, sich an der Anlagegesellschaft zu beteiligen, kann gegenüber den Initiatoren der Gesellschaft, die Gründungsgesellschafter, die Rückabwicklung seiner Beteiligung als Schadensausgleich verlangen. Oftmals werden in Prospekten die Zukunftsprognosen der Anlage zu optimistisch dargestellt. Der Prospektherausgeber übernimmt zwar grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung, das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger selbst. Allerdings nur dann, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältige ermittelte Tatsachen geleistet und aus ex ante-Sicht vertretbar sind. Dem Anleger muss ein zutreffendes Bild von der Beteiligung vermittelt werden, um ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität – und damit ihres Wertes als solches – zu ermöglichen.
Peter Lesch
1. Vorsitzender des Anlegerschutzvereins Nordbayern e.V.