Schlägt ein Sozialleistungsbezieher die Erbschaft aus, so treten in der Regel dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Der Sozialleistungsträger könnte dann nicht mehr auf die Erbschaft zugreifen!

Die Zulässigkeit dieser Gestaltungsmaßnahme wird daher vehement diskutiert. Während die einen davon ausgehen, dass die Ausschlagung einen unbeschränkten Gestaltungsraum darstellt, mögen die Motive auch sittenwidrig sein, bejahen andere die Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung zum Nachteil der Sozialhilfe.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19.01.2011 einen Schlusspunkt unter die Diskussion gesetzt und in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zum Behinderten-testament einem erbvertraglichen erklärten Pflichtteilsverzicht den Makel der Sittenwidrigkeit genommen und dabei gleichzeitig auch die Frage positiv beantwortet, ob ein Bezieher von „Fürsorgeleistungen“ von seinem Recht auf Ausschlagung Gebrauch machen kann.

Das Verschenken von Erbschaftsmitteln: Als Fall des Verfügens über Zuflüsse aufgrund von Erbfall kommt neben dem Verbrauchen oder dem Versuch in Schonvermögen umzuwandeln auch das Verschenken in Betracht. Das begründet Schenkungsrückforderungsansprüche und ist die „dümmste“ Art zu verfügen, weil dem die Sondernorm des § 528 BGB entgegenstehen. Dann helfen nur noch die allgemeinen Schonformen.

Wer als Bedürftiger eine Erbschaft
– ausschlägt
– ausgibt ohne Gegenleistung
– in Schonvermögen umwandelt
oder
– auf Erbansprüche bzw. Pflichtteilsansprüche verzichtet
sorgt dafür, dass ihm kein verwertbares Vermögen mehr zur Verfügung steht, das er in der Sozialhilfe einsetzen könnte. Sozialleistungen im finalen Leistungssystem kümmern sich aber im Grundsatz nicht um das „Warum“ des Leistungsanspruchs.
Peter Lesch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht