Ein Anspruch auf Abfindung kann nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz oder einem Tarifvertrag rechtlich durchsetzbar sein. Auch in Arbeitsverträgen können Abfindungszahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden, was jedoch eher bei leitenden Angestellten oder Geschäftsführern vorkommt. Das sind jedoch Ausnahmefälle.

Regelmäßig besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Zwar wird dieser Irrglaube hartnäckig verbreitet, insbesondere in den sozialen Netzwerken, was ihn jedoch nicht richtiger macht. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses prüft das Gericht in erster Linie, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Dennoch werden gerade in arbeitsgerichtlichen Verfahren am häufigsten Abfindungen gezahlt. Dies liegt aber daran, dass oftmals beide Seiten, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, das Arbeitsverhältnis endgültig durch Zahlung einer Abfindung zu beenden. Der Arbeitnehmer stimmt einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu, der Arbeitgeber ist hierfür bereit, eine entsprechende Abfindung zu zahlen.

Diese Abfindung wird also im Wege eines Vergleichs zwischen den Parteien ausgehandelt. Als Richtschnur für die Höhe der Abfindung gilt oft ein halbes bis ein Drittel Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dies ist jedoch nicht zwingend, auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Wer also nach Ausspruch einer Kündigung in den Genuss einer Abfindung kommen will, muss Kündigungsschutzklage erheben und im Falle, dass seine Klage Aussicht auf Erfolg hat, kann er eine für ihn günstige Abfindung heraushandeln. Wenn hierbei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und auch sonst keine Besonderheiten zu beachten sind, führt dies regelmäßig nicht zu einer Anrechnung der Abfindung aufs Arbeitslosengeld, allerdings sind Abfindungen einkommensteuerpflichtig.
Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht