Voller Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Für zahlreiche Unternehmen war und ist die Einführung von Kurzarbeit während der Corona-Pandemie nicht vermeidbar.

Teilweise wurde die sogenannte „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Arbeitnehmer mussten ihre Arbeitspflicht folglich tageweise oder sogar monatelang nicht erfüllen.

Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer, die sich in „Kurzarbeit Null“ befinden?

Gemäß Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 225/21) ist die anteilige Kürzung bei Kurzarbeit Null zulässig. Bei der Kurzarbeit Null werden Arbeitnehmer temporär von ihrer Arbeitspflicht entbunden und müssen ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen. Für eben diese Zeiträume ohne Arbeitspflicht erwerben Arbeitnehmer laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun auch keinen anteiligen Urlaubsanspruch mehr. Der Arbeitgeber ist folglich berechtigt, für Zeiträume der Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Befand sich der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Monate des Jahres in Kurzarbeit Null, verliert er 25% seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Eine entsprechende Kürzung kommt jedoch tatsächlich nur für Zeiten der Kurzarbeit Null in Betracht.

Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesem Thema!

Carina Arneth
Rechtsanwältin

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