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fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Kürzung des Urlaubs in Elternzeit nur bei Ankündigung

Nicht selten gehen Menschen in Elternzeit und haben noch offene Urlaubsansprüche. Hinzu kommen neue Ansprüche, die während dieser Zeit weiter entstehen. Arbeitgebende können diese Ansprüche um je ein Zwölftel für jeden Kalendermonat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Dies gilt jedoch nicht automatisch stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.2024 (Az. 9 AZR 165/23) erneut klar. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich gegenüber den betreffenden Angestellten abgegeben werden und zwar vor, während oder nach der Elternzeit, jedoch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kürzungsrecht setzt also voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

 

Carina Arneth

Rechtsanwältin

 

Mein Arbeitgeber ist insolvent – was nun?

Ihr Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet und Sie fragen sich, was nun mit Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Gehalt geschieht? Diese und viele Fragen mehr, stellen sich betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen berechtigter Weise, wenn sie von der Insolvenz des Arbeitgebers erfahren.

Auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind Sie jedoch nicht schutzlos gestellt. Ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet, muss auch der zuständige Insolvenzverwalter bestimmte Kündigungsfristen einhalten. Ebenso haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn es bereits zu Ausfällen im Rahmen der Gehaltsauszahlung gekommen ist.

Sie fragen sich, welche Rechte und Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall noch zustehen, welche Fristen Sie möglicherweise zu beachten haben und wie Sie Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen?

Hierzu berate ich Sie natürlich gerne umfassend in einem persönlichen Besprechungstermin.

Vereinbaren Sie am besten direkt einen Gesprächstermin bei uns in der Kanzlei.

Carina Arneth

Rechtsanwältin

 

Arbeitgeber aufgepasst! – Neue Nachweispflichten ab 01.08.2022

Laut Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten über wesentliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses und auch über spätere Änderungen schriftlich informieren.

Mit Änderung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 wurde der Umfang der den Beschäftigten bekanntzugebenden wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses deutlich erhöht. Die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, Angaben zum Arbeitszeitsystem mit Ruhe- und Pausenzeiten, Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen – um nur einige der zusätzlichen Nachweispflichten zu nennen.

Zudem wurden die zu beachtenden und einzuhaltenden Nachweisfristen angepasst.

Das neue Nachweisgesetz gilt für Neu-Einstellungen von Beschäftigten ab dem 01.08.2022, aber auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können sich die erweiterten Nachweispflichten auswirken.

Haben Sie Fragen rund um das Thema oder möchten Ihre Arbeitsverträge überprüfen und entsprechend anpassen lassen?

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin – ich berate Sie gerne!

 

Carina Arneth

Rechtsanwältin

Voller Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Für zahlreiche Unternehmen war und ist die Einführung von Kurzarbeit während der Corona-Pandemie nicht vermeidbar.

Teilweise wurde die sogenannte „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Arbeitnehmer mussten ihre Arbeitspflicht folglich tageweise oder sogar monatelang nicht erfüllen.

Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer, die sich in „Kurzarbeit Null“ befinden?

Gemäß Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 225/21) ist die anteilige Kürzung bei Kurzarbeit Null zulässig. Bei der Kurzarbeit Null werden Arbeitnehmer temporär von ihrer Arbeitspflicht entbunden und müssen ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen. Für eben diese Zeiträume ohne Arbeitspflicht erwerben Arbeitnehmer laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun auch keinen anteiligen Urlaubsanspruch mehr. Der Arbeitgeber ist folglich berechtigt, für Zeiträume der Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Befand sich der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Monate des Jahres in Kurzarbeit Null, verliert er 25% seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Eine entsprechende Kürzung kommt jedoch tatsächlich nur für Zeiten der Kurzarbeit Null in Betracht.

Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesem Thema!

Carina Arneth
Rechtsanwältin

Quarantäne während des Urlaubs – bekomme ich meine Urlaubstage zurück?

Sie haben gerade erst Ihren Urlaub angetreten und kurz darauf müssen Sie sich aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben. Was nun? Muss Ihnen der Arbeitgeber die „verlorenen“ Urlaubstage zurückgewähren?

Die Nachgewährung von Urlaubstagen richtet sich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen kann. Die so nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Eine behördliche Quarantäneanordnung ersetzt jedoch kein ärztliches Attest. Dies führt dazu, dass § 9 BUrlG keine Anwendung findet und der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub nicht nachgewähren muss. Auch wenn die behördliche Quarantäneanordnung aufgrund eigener Coronainfektion erfolgt, brauchen Sie zusätzlich ein ärztliches Attest damit Ihnen die Urlaubstage nicht angerechnet werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung allein genügt als Voraussetzung für die Nachgewährung der Urlaubstage nicht.

Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Dann berate ich Sie natürlich gerne.

Carina Arneth
Rechtsanwältin