Beiträge

fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Kürzung des Urlaubs in Elternzeit nur bei Ankündigung

Nicht selten gehen Menschen in Elternzeit und haben noch offene Urlaubsansprüche. Hinzu kommen neue Ansprüche, die während dieser Zeit weiter entstehen. Arbeitgebende können diese Ansprüche um je ein Zwölftel für jeden Kalendermonat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Dies gilt jedoch nicht automatisch stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.2024 (Az. 9 AZR 165/23) erneut klar. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich gegenüber den betreffenden Angestellten abgegeben werden und zwar vor, während oder nach der Elternzeit, jedoch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kürzungsrecht setzt also voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

 

Carina Arneth

Rechtsanwältin

 

Voller Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Für zahlreiche Unternehmen war und ist die Einführung von Kurzarbeit während der Corona-Pandemie nicht vermeidbar.

Teilweise wurde die sogenannte „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Arbeitnehmer mussten ihre Arbeitspflicht folglich tageweise oder sogar monatelang nicht erfüllen.

Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer, die sich in „Kurzarbeit Null“ befinden?

Gemäß Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 225/21) ist die anteilige Kürzung bei Kurzarbeit Null zulässig. Bei der Kurzarbeit Null werden Arbeitnehmer temporär von ihrer Arbeitspflicht entbunden und müssen ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen. Für eben diese Zeiträume ohne Arbeitspflicht erwerben Arbeitnehmer laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun auch keinen anteiligen Urlaubsanspruch mehr. Der Arbeitgeber ist folglich berechtigt, für Zeiträume der Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Befand sich der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Monate des Jahres in Kurzarbeit Null, verliert er 25% seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Eine entsprechende Kürzung kommt jedoch tatsächlich nur für Zeiten der Kurzarbeit Null in Betracht.

Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesem Thema!

Carina Arneth
Rechtsanwältin

Quarantäne während des Urlaubs – bekomme ich meine Urlaubstage zurück?

Sie haben gerade erst Ihren Urlaub angetreten und kurz darauf müssen Sie sich aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben. Was nun? Muss Ihnen der Arbeitgeber die „verlorenen“ Urlaubstage zurückgewähren?

Die Nachgewährung von Urlaubstagen richtet sich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen kann. Die so nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Eine behördliche Quarantäneanordnung ersetzt jedoch kein ärztliches Attest. Dies führt dazu, dass § 9 BUrlG keine Anwendung findet und der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub nicht nachgewähren muss. Auch wenn die behördliche Quarantäneanordnung aufgrund eigener Coronainfektion erfolgt, brauchen Sie zusätzlich ein ärztliches Attest damit Ihnen die Urlaubstage nicht angerechnet werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung allein genügt als Voraussetzung für die Nachgewährung der Urlaubstage nicht.

Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Dann berate ich Sie natürlich gerne.

Carina Arneth
Rechtsanwältin