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fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Kürzung des Urlaubs in Elternzeit nur bei Ankündigung

Nicht selten gehen Menschen in Elternzeit und haben noch offene Urlaubsansprüche. Hinzu kommen neue Ansprüche, die während dieser Zeit weiter entstehen. Arbeitgebende können diese Ansprüche um je ein Zwölftel für jeden Kalendermonat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Dies gilt jedoch nicht automatisch stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.2024 (Az. 9 AZR 165/23) erneut klar. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich gegenüber den betreffenden Angestellten abgegeben werden und zwar vor, während oder nach der Elternzeit, jedoch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kürzungsrecht setzt also voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

 

Carina Arneth

Rechtsanwältin

 

Voller Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Für zahlreiche Unternehmen war und ist die Einführung von Kurzarbeit während der Corona-Pandemie nicht vermeidbar.

Teilweise wurde die sogenannte „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Arbeitnehmer mussten ihre Arbeitspflicht folglich tageweise oder sogar monatelang nicht erfüllen.

Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer, die sich in „Kurzarbeit Null“ befinden?

Gemäß Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 225/21) ist die anteilige Kürzung bei Kurzarbeit Null zulässig. Bei der Kurzarbeit Null werden Arbeitnehmer temporär von ihrer Arbeitspflicht entbunden und müssen ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen. Für eben diese Zeiträume ohne Arbeitspflicht erwerben Arbeitnehmer laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun auch keinen anteiligen Urlaubsanspruch mehr. Der Arbeitgeber ist folglich berechtigt, für Zeiträume der Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Befand sich der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Monate des Jahres in Kurzarbeit Null, verliert er 25% seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Eine entsprechende Kürzung kommt jedoch tatsächlich nur für Zeiten der Kurzarbeit Null in Betracht.

Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesem Thema!

Carina Arneth
Rechtsanwältin