In meiner Anwaltspraxis häufen sich die Erbfälle, in denen der Verdacht besteht, dass der vom Erblasser Bevollmächtigte Geld veruntreut hat. Nicht selten verweigert dieser
-verständlicherweise- jegliche Auskunft über die getätigten Rechtsgeschäfte.
In den meisten Fällen liegt der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ein Auftragsverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigten zugrunde. Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis dürfte die Ausnahme darstellen. Die (Mit-) Erben haben deshalb einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bevollmächtigten über getätigte Geschäfte. Mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses werde ich zunehmend beauftragt.
Die Prüfung des Bestehens eines solchen, Auskunftsanspruchs und deren Durchsetzung, erfordert fachkundiges Wissen.
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht