Es macht wenig Sinn, Vermögen an verschuldete Personen zu übertragen, wenn dann deren Gläubiger sofort auf dieses Vermögen zugreifen können.
Bei lebzeitigen Zuwendungen ist zu beachten, dass diese die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreiten.
Bei letztwilligen Verfügungen kann durch Vorerbeneinsetzung der verschuldeten Person und Bestimmung eines Nacherben aus dem Familienkreis möglicherweise auch mit Anordnung einer Verwaltungs-Dauer-Testamentsvollstreckung Familienvermögen erhalten bleiben.
Schützen Sie die Substanz des Nachlasses vor Gläubigern des Bedachten.
Als Erblasser sollten Sie sich vor einer entsprechenden Anordnung von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht