Nach dem Ableben eines Elternteils müssen deren Erben nicht selten feststellen, dass ein anderer aufgrund Bankvollmacht Geldabhebungen oder Geldüberweisungen vom Konto des Erblassers tätigte. Dieser wird einer Rückzahlung entgegenhalten, dass er die Abhebung/ Überweisung von dem auf den Namen des Erblassers lautenden Sparkonto wegen einer Schenkung hat vornehmen dürfen. Es sei Sache der übrigen Miterben ihm das Gegenteil zu beweisen. Dies ist ein Irrtum: Er selbst muss nämlich beweisen, dass die Geldabhebung/ Überweisung mit Wissen und Wollen des Erblassers erfolgte. Die Berufung auf die Bankvollmacht ist nicht ausreichend. Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf.
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht