Befindet sich im Zeitpunkt des Erbfalls Kinder des Erblassers in finanziellen Schwierigkeiten, und läuft deshalb ein Verbraucherinsolvenzverfahren, besteht gleichwohl die Möglichkeit diesen im Wege eines (Geld-) Vermächtnisses, Vermögenswerte zuzuwenden. Dieses Vermächtnis stellt keinen anzeigepflichtigen und hälftig aufzuteilenden Vermögenswert dar. Der Insolvenzschuldner kann nicht gezwungen werden, das Vermächtnis innerhalb der Wohlverhaltensperiode geltend zu machen.
Die nähere Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprochen werden.
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht