So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Falle einer Kindesmutter, die mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei unternehmen wollte. Der getrennt lebende, aber mitsorgeberechtigte Vater wollte dies nicht. Er war der Ansicht, er müsse zuvor zustimmen, sonst könne die Mutter nicht einfach mit dem Kind in die Türkei in den Urlaub fahren.
Das sah das Oberlandesgericht ebenso. Die Richter wiesen darauf hin, dass bei Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil alleine entscheiden könne, der die Obhut ausübt. Hier liege jedoch keine solche Angelegenheit des täglichen Lebens vor. Der mitsorgeberechtigte Elternteil müsse daher zustimmen.
Zwar ist eine Urlaubsreise nicht generell zustimmungspflichtig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen. Das sei hier der Fall. Wegen der Vielzahl an terroristischen Anschlägen in der Türkei liegen besondere Risiken vor, die mit dem gewählten Urlaubsziel zusammenhängen. Die Gefahr für das Kind geht somit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Daher ist die geplante Reise vorliegen nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter umfasst.
Diese Entscheidung gilt natürlich auch für andere Krisenregionen.
Siehe Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M, Urteil vom 21.07.2016, 5 UF 206/16.