Vermutlich werden zum 01.01.2017 neue Regelungen zur Leiharbeit in Kraft treten, ein entsprechender Gesetzentwurf ist bereits auf den Weg gebracht. Schwerpunkt des neuen Gesetzes sollen folgende Änderungen sein:

  • Spätestens nach neun Monaten Einsatzdauer sollen Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen und das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammbelegschaft erhalten (= equal pay)
  • Abweichungen sind nur durch Tarifverträge möglich, aber auch hier muss das Arbeitsentgelt spätestens nach 15 Monaten angeglichen werden.
  • Geplant ist eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, von der nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden kann
  • Kettenüberlassungen sind verboten
  • für bestimmte Schwellenwerte sollen nunmehr Leiharbeitnehmer auch beim Entleiher berücksichtigt werden (z.B. für Betriebsratswahlen, Mitbestimmung, Kündigungsschutz usw.)
  • der Entleiher soll Zeitarbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch Arbeitskampf betroffen ist. Leiharbeitnehmer dürfen mithin keine Aufgaben wahrnehmen, die bisher vom Streikenden verrichtet wurden. Hiermit soll verhindert werden, dass Leiharbeitnehmer als „Streikbrecher“ missbraucht werden.
  • Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung werden der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleihererlaubnis nicht besser gestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. So soll dem Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen die Grundlage entzogen werden.

Mit dem Gesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs beizubehalten, jedoch sollen der Missbrauch von Leiharbeit verhindert und die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt sowie die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Auch soll der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindert werden.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht