Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist immer wieder Inhalt arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hatte sich dieses mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Online-Aktivitäten eines Angestellten anhand des Browserverlaufs auf dessen dienstlichen PC überwachen durfte. Wegen erheblicher Überschreitungen, der nur in Pausen gestatteten Internetnutzung, hatte das Unternehmen eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens hat das Gericht die Heranziehung des Browserverlaufs, obwohl der Arbeitnehmer dieser Auswertung nicht zugestimmt hat, als Beweis zugelassen. Zwar handelt es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat, eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle sei jedoch auch ohne Einwilligung erlaubt. Im Übrigen habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016, AZ 5 SA 657/15)
Fazit: Der Arbeitgeber darf zum Nachweis eines Kündigungssachverhaltes den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung auswerten.
Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Arbeitsrecht