Das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind kann zu einem Rückübertragungsanspruch führen, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war.

Der Rückübertragungsanspruch besteht aber nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung. Ob der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist, oder ein Ausgleich in Geld verlangt werden kann, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht