In Architektenverträgen vereinbaren die Parteien oftmals die Erbringung von Leistungsbildern gemäß der HOAI.
Diese einzelnen Leistungsbilder enthalten zahlreiche sogenannte Grundleistungen, die der Architekt zu erbringen hat.
In den wenigsten Fällen erbringt der Architekt sämtliche Grundleistungen. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber das Honorar kürzen, wenn der Architekt z.B. kein Bautagebuch führt, weil die Dokumentation des Bauablaufs (z.B. durch ein Bautagebuch) gem. Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2013 in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu den Grundleis-tungen des Architekten im Leistungsbild Gebäude und Innenräume gehört. Wird im (schriftli-chen) Architektenvertrag allerdings vereinbart, dass der Architekt nur diejenigen Grund- und Besonderen Leistungen zu erbringen hat, die die Baumaßnahme „erfordert“, kann ein Abzug vom Honorar nicht mit dem Einwand vorgenommen werden, dass nicht sämtliche Grundleis-tungen erbracht werden.
Peter Lesch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht