In der Hoffnung den Pflichtteil eines unliebsamen Abkömmlings zu reduzieren, verschenkt der zukünftigen Erblasser lebzeitige Teile seines Vermögens an ihm liebsame Personen.

Im Falle der Schenkung einer Immobilie ist aber Vorsicht geboten. Nicht immer führt die Übertragung zum gewünschten Erfolg. Zwar hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass die bloße Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des bisherigen Eigentümers nicht dazu führt, den Wert der Immobilie der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu entziehen. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das eingeräumte Wohnungsrecht in beschränktem Um-fang gilt. Allein die formale Aufgabe der Rechtstellung reicht jedoch nicht, wenn der bisheri-ge Eigentümer weiterhin im Genuss der verschenkten Immobilie bleibt. Maßgeblich sind bei der rechtlichen Beurteilung die Umstände des Einzelfalls.

Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht