Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine Verordnung, die den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festlegt.
Ab dem 01.01.2016 wird der Mindestunterhalt wie folgt erhöht:
in der 1. Altersstufe von 0 bis 5 Jahre auf 335,00 €,
in der 2. Altersstufe von 6 bis 11 Jahre auf 384,00 €,
in der 3. Altersstufe von 12 bis 17 Jahre 450,00 €.
Die Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf 2 Unterhaltsberechtigte aus. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein. Bei den oben genannten Unterhaltsbeträgen ist das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld anzurechnen.
Die Selbstbehaltssätze, also der Betrag der dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss, haben sich nicht geändert. Er beträgt gegenüber minderjährigen Kindern nach wie vor 1.080,00 € für einen erwerbstätigen und 880,00 € für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich nur um ein Schema, im Rahmen von Einzelfallbetrachtungen kann hiervon abgewichen werden. Diesbezüglich sollte man sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht